Unter dem Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, das einem Ehegatten im Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft gehörte. Waren auch Schulden vorhanden, dann können diese nach § 1374 Abs. 1 BGB auch zu einem negativen Anfangsvermögen führen.
Beispiel 2
Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf – 100.000 EUR und entwickelte sich bis Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf + 100.000 EUR. Bei EF betrug das Anfangsvermögen 0 EUR und das Endvermögen lag bei 100.000 EUR.
Der Zugewinn für das Ehepaar berechnet sich wie folgt:
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EM |
EF |
Endvermögen |
+ 100.000 EUR |
100.000 EUR |
Anfangsvermögen |
- 100.000 EUR |
0 EUR |
Zugewinn |
200.000 EUR |
100.000 EUR |
Zugewinn EM |
200.000 EUR |
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abzgl. Zugewinn EF |
100.000 EUR |
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übersteigender Zugewinn EM |
100.000 EUR |
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hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung EF |
50.000 EUr |
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Haben die Ehegatten kein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen erstellt, so wird zivilrechtlich gemäß § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Dies bedeutet, dass das Anfangsvermögen Null beträgt. Im erbschaftsteuerrechtlichen Verfahren kann das Finanzamt nach § 5 Abs. 1 S. 3 ErbStG diese Vermutung durch eigene Ermittlungen oder Nachweise widerlegen. Beispielhaft seien hier alte Vermögensteuerakten, Grundsteuerakten oder Grundbucheintragungen genannt.
a) Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen
§ 1374 Abs. 2 BGB regelt, dass Vermögen, welches durch Schenkungen oder durch Erbschaften einem Ehegatten zugefallen ist, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Es erhöht somit nicht den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten und damit auch nicht die Zugewinnausgleichsforderung.
Beispiel 3
Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf 200.000 EUR und entwickelte sich bis Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf 2.000.000 EUR. EM erbt im Laufe der Ehe von seiner Mutter 200.000 EUR. Bei EF betrug das Anfangs- und Endvermögen 0 EUR.
Der Zugewinn für das Ehepaar berechnet sich wie folgt:
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EM |
EF |
Endvermögen |
2.000.000 EUR |
0 EUR |
Anfangsvermögen |
200.000 EUR |
0 EUR |
Hinzurechnung zum AV |
200.000 EUR |
- |
Zugewinn |
1.600.000 EUR |
0 EUR |
Zugewinn EM |
1.600.000 EUR |
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abzgl. Zugewinn EF |
0 EUR |
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übersteigender Zugewinn EM |
1.600.000 EUR |
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hiervon 1/2=Zugewinnausgleichsforderung EF |
800.000 EUR |
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b) Kaufkraftschwund
Die infolge des Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens und gem. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Erwerbe eines Ehegatten während der Ehe stellen keinen Zugewinn dar. Nach R E 5.1 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2011 gilt dies im Besteuerungsverfahren ebenso. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1973 ist der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens durch bestimmte Lebenshaltungsindizes zu korrigieren. Hierauf nehmen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien in H E 5.1 Abs. 2 ErbStH 2011 Bezug.