Das Endvermögen wird in § 1375 BGB definiert. Hiernach ist unter dem Endvermögen das Vermögen zu verstehen, welches einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Um den wirtschaftlichen Gewinn des anfangs verschuldeten Ehegatten auch dann berücksichtigen zu können, wenn dieser bis zur Beendigung des Güterstands kein Aktivvermögen erworben hat, muss auch das Endvermögen negativ sein können. In diesem Fall kann nämlich die während der Ehe erfolgte Schuldentilgung nur dann als Zugewinn erfasst werden, wenn die Verringerung der Verbindlichkeiten durch Vergleich ihrer Höhe im Anfangsvermögen mit ihrer Höhe im Endvermögen ablesbar ist. Beträgt das Endvermögen aber immer mindestens Null, ist dieser Vergleich nicht möglich. Werden hingegen, so wie es § 1375 Abs. 1 S. 2 jetzt regelt, Verbindlichkeiten auch bei der Bestimmung des Endvermögens über die Höhe der vorhandenen Aktiva hinaus abgezogen, wird Tilgungsgewinn auch dann erfasst, wenn er lediglich in der Reduzierung der Verbindlichkeiten liegt.
Beispiel 4
Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf -800.000 EUR und entwickelte sich bis Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf -100.000 EUR. Bei EF betrug das Anfangsvermögen 0 EUR und das Endvermögen lag bei +800.000 EUR.
Der Zugewinn für das Ehepaar berechnet sich wie folgt:
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EM |
EF |
Endvermögen |
- 100.000 EUR |
800.000 EUR |
Anfangsvermögen |
- 800.000 EUR |
0 EUR |
Zugewinn |
700.000 EUR |
800.000 EUR |
Zugewinn EF |
800.000 EUR |
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abzgl. Zugewinn EM |
700.000 EUR |
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übersteigender Zugewinn EF |
100.000 EUR |
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hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung EM |
50.000 EUR |
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a) Hinzurechnungen zum Endvermögen
Hatte ein Ehegatte sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne Einverständnis des Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen vorgenommen hat, so sind diese nach den § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen wieder hinzuzurechnen. Ausgenommen sind gemäß § 1375 Abs. 3 BGB solche Zuwendungen, mit denen der andere Ehegatte einverstanden gewesen ist oder die mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands gemacht worden sind.
Beispiel 5
Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf 0 EUR und entwickelte sich bis Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf 1.000.000 EUR. Bei EF betrug das Anfangsvermögen 0 EUR und das Endvermögen lag bei 800.000 EUR. Während der Ehe verschenkte EM (ohne Wissen von EF) 500.000 EUR an seine "Geliebte".
Der Zugewinn für das Ehepaar berechnet sich wie folgt:
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EM |
EF |
Endvermögen |
1.000.000 EUR |
800.000 EUR |
Hinzurechnung zum EV |
500.000 EUR |
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Anfangsvermögen |
0 EUR |
0 EUR |
Zugewinn |
1.500.000 EUR |
800.000 EUR |
Zugewinn EM |
1.500.000 EUR |
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abzgl. Zugewinn EF |
800.000 EUR |
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übersteigender Zugewinn EF |
700.000 EUR |
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hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung EF |
350.000 EUR |
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Beispiel 6
Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf 0 EUR und entwickelte sich bis Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf 1.000.000 EUR. Bei EF betrug das Anfangsvermögen 0 EUR und das Endvermögen lag bei 800.000 EUR. Während der Ehe verschenkte EM (mit Zustimmung von EF) 500.000 EUR an die gemeinsame Tochter.
Der Zugewinn für das Ehepaar berechnet sich wie folgt:
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EM |
EF |
Endvermögen |
1.000.000 EUR |
800.000 EUR |
Hinzurechnung zum EV |
0 EUR |
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Anfangsvermögen |
0 EUR |
0 EUR |
Zugewinn |
1.000.000 EUR |
800.000 EUR |
Zugewinn EM |
1.000.000 EUR |
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abzgl. Zugewinn EF |
800.000 EUR |
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übersteigender Zugewinn EF |
200.000 EUR |
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hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung EF |
100.000 EUR |
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