Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des § 2220 Abs.1 BGB den Beteiligten zu 4) zu Recht zum Testamentsvollstrecker ernannt, da das Testament vom 5.2.2013 ein entsprechendes Ersuchen enthält. Diese letztwillige Anordnung steht nicht im Widerspruch zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S vom 28.7.1987. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten die Rechte eines durch wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bestimmten Schlusserben stets beeinträchtigt. Maßgebend ist vorliegend, dass sich dem Ehegattentestament keine Schlusserbeneinsetzung entnehmen lässt, an welche die Erblasserin gebunden gewesen wäre. Eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung fehlt. Auch eine Auslegung des Testaments im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung ist nach den dem Senat möglichen Feststellungen ausgeschlossen.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 mwN). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2084 Rn 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 mwN). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (Palandt/Weidlich, aaO, § 2084 BGB Rn 2 mwN). Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256).
Das Ehegattentestament bietet für eine Auslegung im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung zwei Ansatzpunkte. Dies ist einmal der Verweis auf die Geltung der gesetzlichen Erbfolge nach dem Letztversterbenden und zum anderen die nachfolgende Pflichtteilsstrafklausel. Jede Regelung für sich genommen trägt die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung jedoch nicht.
Der Satz "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." ist nach dem Wortsinn einem alternativen Verständnis zugänglich. Ob eine solche Bestimmung eine Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder nur eine Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben enthält, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Auslegung bestimmt werden (vgl. BayObLGZ 1964, 94, 97). Allein aus dem Wortlaut heraus lässt sich die insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigen, da auch und gerade die Formulierung "soll … eintreten" einem alternativen Verständnis zugänglich ist. In einem eher juristischen Sprachgebrauch dient eine Soll-Bestimmung dazu, ein gefordertes oder erwünschtes Verhalten oder Ergebnis zu umschreiben, ohne dass hierin ein zwingendes Gebot liegt. Dies würde gegen eine testamentarische Erbeinsetzung sprechen, da die gesetzliche Erbfolge ohnehin der Regelfall ist. Andererseits kann nicht verkannt werden, dass "soll" allgemeinsprachlich mitunter auch im Sinne einer zwingenden Anordnung benutzt wird. Im Ausgangspunkt ist aber festzustellen, dass die hier konkret gewählte Formulierung deutlich schwächer ist, als etwa in der Fallkonstellation, die der soeben herangezogenen Entscheidung des BayObLG zugrunde lag, in der die Ehegatten von einer gegenseitigen Erbeinsetzung abgesehen und bestimmt hatten: "Der Nachlass eines jeden von uns soll sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung vererben."
Hinsichtlich der sog. Pflichtteilsstrafklausel ist allgemein anerkannt, dass diese zwar Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung sein kann, die Pflichtteilsstrafklausel selbst hierfür aber regelmäßig nicht ausreicht, da sich ihr Sinn eben auch in der bloßen Sanktionierung einer Inanspruchnahme des überlebenden Ehegatten erschöpfen kann (OLG München NJW-RR 2015, 775 Tz 12; OLG Düsseldorf ZEV 2014, 308 Tz 25; Senat NJW-RR 2004, 1520 Tz 27).
Die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten zur Auslegung der beiden vorgenannten Klauseln sind aus Sicht des Senats insgesamt nicht zielführend. Sie kranken sämtlich daran, dass sie abstrakt bleiben und keinen Durchgriff auf die tatsächlichen Vorstellungen oder wenigstens die Vorstellungswelt der Testatoren zur Zeit der Testamentserrichtung zulassen. Dies gilt auch, soweit die ...