Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, so lässt dies auch bei ergänzender Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass die Erblasser die gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge einsetzen wollten.
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