Die wenigen Befürworter der Zulässigkeit der Bestellung des alleinigen Vorerben zum Nacherbenvollstrecker argumentieren auch, durch diese würden seine Kompetenzen nicht wesentlich erweitert. Insbesondere sei ein Testamentsvollstrecker wie ein Vorerbe rechenschaftspflichtig und nicht zur Vornahme von Schenkungen befugt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber die Bestellung zum Testamentsvollstrecker dann unzulässig, wenn sie nicht sinnhaft ist, insbesondere wenn sie zu einer sinnlosen Doppelung bereits bestehender Kompetenzen führt.
Insofern stellt sich die Frage, welche Vorteile dem Vorerben die eigene Bestellung zum Nacherbenvollstrecker bringt.
aa) Formell-rechtliche Erleichterung im Grundbuchverkehr
Ein wesentlicher Vorteil besteht im Grundbuchrecht, da formelle Erklärungen nach der Grundbuchordnung nicht als Verfügung zu betrachten sind und daher insofern keine Entgeltlichkeit nachgewiesen werden muss. Der Nacherbenvollstrecker kann also die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bewilligen oder schon den Verzicht auf die Eintragung eines solchen erklären. Gerade diese Erklärungen erfordern ansonsten wegen des vom BGH angenommenen Erfordernisses der Zustimmung nicht nur der Nacherben, sondern auch der (häufig ungeborenen, unbekannten oder minderjährigen) Ersatznacherben einen in der Praxis nicht zu bewältigenden Aufwand, nämlich die Bestellung von Nachlasspflegern für die unbekannten bzw. ungeborenen Ersatznacherben, die Bestellung von Ergänzungspflegern für die minderjährigen (Ersatz-)Nacherben sowie die Einholung von nachlass- und familiengerichtlichen Genehmigungen zu deren Erklärungen, deren Erteilung regelmäßig an Auflagen geknüpft ist.
Zwar werden Verfügungen über den der Nacherbschaft unterliegenden Grundbesitz bei Bösgläubigkeit des Vertragspartners gemäß § 892 BGB auch ohne Nacherbenvermerk im Grundbuch gegenüber den Nacherben nicht wirksam; zudem können sie im Falle ihrer Wirksamkeit nach § 2219 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben/Nacherbentestamentsvollstrecker auslösen.
Jedoch werden die zahlreichen Fälle, in denen grundsätzlich Einigkeit besteht oder in denen der Vorerbe nur zum Besten aller Beteiligten, einschließlich der Nacherben, handeln möchte, aber die Erklärungen der Nacherben in grundbuchmäßiger Form mit z. B. familiengerichtlicher Genehmigung nicht beibringen kann, entschärft.
Dies stellt auch keinen Missbrauch der Stellung des Vorerben und Nacherbentestamentsvollstreckers dar, wenn im Ergebnis die Vermögensinteressen der Nacherben gewahrt bleiben und z. B. Nacherbenzustimmungen zu konkreten späteren Verfügungen über Nachlassgegenstände formlos eingeholt werden. Man bedenke wiederum zum Vergleich die überwiegend für zulässig gehaltene Gestaltung, den Nacherben im Testament zur Zustimmung zu bestimmten oder gar allen Verfügungen des Vorerben zu verpflichten, in anderer Weise den "superbefreiten" Vorerben zu schaffen oder gar dem Vorerben zu ermöglichen, die Nacherbfolge insgesamt außer Kraft zu setzen; im Unterschied zu diesen Gestaltungen führt der Verzicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks bzw. dessen nachträgliche Löschung gerade nicht dazu, dass ein Gegenstand nicht mehr der Vor- und Nacherbschaft einschließlich der gewollten Abschirmwirkung gegen Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des Vorerben unterläge, sodass die Bestellung des Vorerben zum Nacherbenvollstrecker mit der Befugnis, Grundbucherklärungen namens der Nacherben abzugeben, wesentlich weniger in das "Wesen" der Vor- und Nacherbschaft eingreift. Kann also dem Vorerben durch Testamentsgestaltung ermöglicht werden, die Nacherbschaft außer Kraft zu setzen, muss es erst recht möglich sein, dass er lediglich zum Nacherbenvollstrecker bestellt wird und als solcher Grundbucherklärungen abgibt.
bb) Erweiterte materiell-rechtliche Verfügungsmöglichkeiten?
Umstritten ist demgegenüber, in welchem Ausmaß die Nacherbentestamentsvollstreckung zu materiell-rechtlichen Verfügungen bzw. Zustimmungen berechtigt. Beim nicht befreiten Vorerben, der auch z. B. zu einer entgeltlichen Verfügung über Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben bedarf, wird diese Nacherbenzustimmung durch die des Nacherbentestamentsvollstreckers ersetzt.
Beim befreiten Vorerben ist die Zustimmung der Nacherben jedoch hauptsächlich zu unentgeltlichen Verfügungen bzw. – vor allem in Grundbuchsachen – zu solchen Verfügungen, deren Entgeltlichkeit zweifelhaft ist, erforderlich. Der Testamentsvollstrecker, und damit auch der Nacherbenvollstrecker, kann jedoch gemäß § 2205 S. 3 BGB ebenfalls keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen und folglich solchen Verfügungen des Vorerben auch nicht wirksam zustimmen. Insofern wäre hinsichtlich der materiellen Verfügungsbefugnis nichts gewonnen.
Allerdings ist der Nacherbentestamentsvollstrecker berechtigt, dem Vorerben Nachlassgegenstände zur freien Verfügung unter Aufgabe der Nacherbenbindung zu überlassen. Insofern hätte die Einsetzung des Vorerben zum Nacherbe...