1. Rechtsprechung
a) Frühere obergerichtliche Rechtsprechung
Nach der früher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung war wegen des beim Zusammentreffen von gesetzlicher Vertretung des Erben und Testamentsvollstreckung betreffend dessen Erbschaft in einer Person zwar die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche wirksam; jedoch bestand nach dieser Rechtsprechung ein Vertretungsausschluss hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung, der teils auf § 1795 Abs. 2 BGB, teils auf § 1796 Abs. 2 BGB gestützt wurde und zur zwingenden Bestellung eines Ergänzungspflegers führte. Die Argumentation war letztlich vergleichbar mit derjenigen, auf die die Unvereinbarkeit von Vorerbschaft und Nacherbenvollstreckung gestützt wird: "niemand könne sein eigener Aufseher sein."
b) Entscheidung des BGH
Der BGH hat dies jedoch im Jahr 2008 anders entschieden; demnach ist die Benennung des gesetzlichen Vertreters eines Erben zum Testamentsvollstrecker betreffend dessen Erbteil möglich und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Testamentsvollstrecker keineswegs zwingend geboten. Eine "generalisierende Betrachtungsweise", wonach Testamentsvollstreckung und gesetzliche Vertretung nicht durch ein und dieselbe Person ausgeübt werden dürften und daher stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, lehnt der BGH ab. Zwar erwähnt er in einem obiter dictum auch, dass in konkreten Fällen des § 181 BGB eine Abberufung des Testamentsvollstreckers im Raum stehen könne, macht damit aber zugleich indirekt deutlich, dass er keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung des gesetzlichen Vertreters zum Testamentsvollstrecker hegt – denn bei Unwirksamkeit der Bestellung zum Testamentsvollstrecker würde sich weder die Frage nach einer Abberufung noch die nach einer Ergänzungspflegschaft stellen. Die generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers lehnt der BGH mit der Begründung ab, dass einerseits das Handeln des Testamentsvollstreckers betreffend den Nachlass kein Rechtsgeschäft mit dem Erben sei, und daher die §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht anwendbar seien, andererseits aber der weiter gefasste § 1796 BGB auf den Einzelfall abstelle, und daher eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht auf diese Norm gestützt werden könne. Nach dieser Entscheidung ist also keineswegs auszuschließen, dass die Vereinigung von gesetzlicher Vertretung und Testamentsvollstreckung in einer Person zum Ausschluss von der gesetzlichen Vertretung führen kann; dafür muss aber im konkreten Einzelfall "Anlass zu der Annahme besteh[en], der Vertreter werde (...) die Belange des Vertretenen nicht im gebotenen Maße wahren und fördern."
2. Literatur
An der Wirksamkeit der Bestellung des gesetzlichen Vertreters des Erben zum Testamentsvollstrecker über dessen Erbteil wurden bisher, soweit ersichtlich, auch in der Literatur keine Zweifel geäußert, obwohl auch hier, wie bei der Ernennung des Vorerben, ein "Interessenwiderstreit" des Testamentsvollstreckers denkbar ist und seine "Beaufsichtigung" gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere, da der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben rechenschaftspflichtig ist und diese Rechenschaftspflicht praktisch entfällt, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter des Erben ist.
Stattdessen wurde im Gleichklang mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Frage diskutiert, ob die gesetzliche Vertretung nach den §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB oder jedenfalls nach § 1796 BGB generell ausgeschlossen sei, und daher ein Ergänzungspfleger zur Überwachung des Testamentsvollstreckers zu bestellen sei.
Die Entscheidung des BGH wurde in der überwiegenden Literatur positiv aufgenommen. Behindertentestamente und ähnli...