Edgar hat einen leiblichen Sohn Max und eine Tochter Tina. Zwischen der Lebensgefährtin seines Vaters und Max kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge Max zu einer Haftstrafe auf Bewährung wegen schwerer Körperverletzung (in Deutschland: § 226 StGB; in Österreich: § 84 Abs. 4 StGB) verurteilt wird. Als Edgar stirbt, hinterlässt er ein Testament, indem er seine Tochter Tina als Alleinerbin einsetzt. Weiter enthält das Testament eine Klausel, wonach Max unter konkreter Bezugnahme auf den Tathergang und die von Max verbüßte Haftstrafe der Pflichtteil entzogen wird. Hat Max Pflichtteilsansprüche nach dem Tod seines Vaters?
a) Lösung nach deutschem Recht
In Betracht kommt der in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB normierte Pflichtteilsentziehungsgrund. Unter die Norm fallen nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 unter anderem Handlungen, die sich gegen eine dem Erblasser nahestehende Person richten und die entsprechend der strafrechtlichen Klassifizierung ein Verbrechen (§ 12 Abs.1 StGB) oder ein schweres vorsätzliches Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) darstellen, wobei letzteres nicht abstrakt am vorgesehenen Strafrahmen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich nach dem Grad des sittlichen Verschuldens beurteilt wird. Ob die Lebensgefährtin zum Kreis der dem Erblasser nahestehenden Personen zu zählen ist, erscheint zunächst fraglich, wird aber vor dem Hintergrund der Gesetzesentwurfsbegründung wohl zu bejahen sein. Verbrechen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Nachdem eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet wird, liegt im vorliegenden Fall ein Verbrechen vor, das eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs.1 Nr. 2 1. Alt. BGB grundsätzlich rechtfertigt. Der Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte rechtskräftig verurteilt wurde, spielt für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs.1 Nr. 2 BGB, anders als bei § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB, keine Rolle. Sie bliebe auch dann wirksam, wenn keine Strafverfolgung vorgenommen würde. Allerdings ist in diesem Fall besonderes Augenmerk auf eine den Pflichtteilsberechtigten möglicherweise rehabilitierende Verzeihung (§ 2337 BGB) zu richten. Die Pflichtteilsentziehung muss gemäß § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, wobei der Entziehungsgrund zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und derart hinreichend deutlich angegeben werden muss, dass überprüft werden kann, ob die Entziehung gerechtfertigt ist. Geht man davon aus, dass der Erblasser im vorliegenden Fall die Pflichtteilsentziehungsgründe hinreichend testamentarisch dargelegt hat, steht dem Sohn Max nach deutschem Recht demnach kein Pflichtteilsanspruch zu.
b) Lösung nach österreichischem Recht
Um kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments überhaupt erben zu können, muss man in Österreich erbfähig sein. In § 538 ABGB nF heißt es: "Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist." Diese Erbwürdigkeit fehlt nach § 539 ABGB nF einer Person, die "gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (...)". Außerdem ist nach den §§ 539–541 ABGB nF erbunwürdig,
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"wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (...), " |
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wer gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, |
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dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder |
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sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat (...)“. |
Der neue Erbunwürdigkeitsgrund der gerichtlich strafbaren Handlung gegen nächste Angehörige war in Österreich bis 1916 bereits geltendes Recht und wurde – wie von der Lehre gefordert (die Rspr. lehnte eine ausdehnende Auslegung in diese Richtung ab) – nun wiedereingeführt. Diese Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich auch Enterbungsgründe. Enterbung wird in § 769 ABGB nF als "die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung" definiert. Weitere Enterbungsgründe sind nach § 770 Z 6 ABGB nF die Verurteilung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe sowie nach § 771 ABGB nF "(...) wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr best...