Max wurde wegen Mordversuchs (in Deutschland: §§ 211, 22 StGB; in Österreich: §§ 15, 75 StGB) an seinem Vater Edgar rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Edgar verstirbt, hinterlässt er ein Testament, in welchem ohne Fixierung weiterer testamentarischer Bestimmungen seine Tochter Tina als Alleinerbin eingesetzt ist. Stehen Max Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater zu?
a) Lösung nach deutschem Recht
Im vorliegenden Fall greift nach deutschem Recht § 2345 Abs.1, 2 BGB iVm § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB: Max ist pflichtteilsunwürdig. Die Pflichtteilsunwürdigkeit hat nur dann selbständige Bedeutung, wenn der Verfehlende enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Tina, der der Wegfall des Pflichtteils unmittelbar zustattenkommt, muss (formlos) binnen Jahresfrist (§ 2082 BGB) die Anfechtung erklären. Max steht dann kein Pflichtteilsanspruch zu.
b) Lösung nach österreichischem Recht
Grundsätzlich kann eine Enterbung nach § 772 Abs. 1 ABGB nF bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch Übergehung angeordnet werden. Der Enterbungsgrund muss, wie bereits oben erwähnt, jedoch für die Enterbung ursächlich gewesen sein. Das bedeutet, er muss zum Zeitpunkt der Enterbung bereits vorgelegen haben und der letztwillig Verfügende musste Kenntnis davon gehabt haben. Da Edgar lediglich Tina testamentarisch erwähnt und sie als Alleinerbin eingesetzt hat, hat hier eine stillschweigende Enterbung durch Übergehung stattgefunden. Nach § 774 Abs. 1 ABGB nF muss der Pflichtteilsschuldner das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen. Pflichtteilsschuldner ist nach der Einantwortung der Erbe (davor die Verlassenschaft). Im vorliegenden Fall wird der Beweis des Enterbungsgrundes aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung von Max nicht schwerfallen. Liegt ein Enterbungsgrund vor, so wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war (§ 774 Abs. 2 ABGB).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine irrtümliche Übergehung und nicht um eine stillschweigende Enterbung gehandelt hat, greifen hier die absoluten Erbunwürdigkeitsgründe. Die oben genannten Erbunwürdigkeitsgründe unterscheidet der österreichische Gesetzgeber in absolute und relative. Die absoluten Gründe greifen unabhängig von der Möglichkeit des Verstorbenen, jemanden zu enterben. Eine strafbare Handlung gegen den Verstorbenen, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist ein solcher absoluter Erbunwürdigkeitsgrund.
Max hat seinen Pflichtteilsanspruch aufgrund seiner Tat daher jedenfalls verloren. Dies würde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens festgestellt werden. Tina muss also, anders als nach deutschem Recht, nicht in einem ersten Schritt aktiv werden.