Auch nach österreichischem Recht kommen hier die vorhandenen Verwandten der zweiten Linie zum Zug. Ist nämlich kein Repräsentant der ersten Linie, also kein Nachkomme vorhanden, so fällt die Verlassenschaft nach § 735 ABGB nF den mit dem Verstorbenen in zweiter Linie Verwandten, also seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, so treten dessen Nachkommen in sein Recht ein. Die Mutter erbt demnach die Hälfte des vorhandenen Nachlasses, der Bruder repräsentiert den vorverstorbenen Vater und erbt ebenfalls die Hälfte des Nachlasses nach Edgar. Da nahe Verwandte vorhanden sind, geht die Lebensgefährtin leer aus. Hinterließe Edgar jedoch keine Verwandten, sieht das Gesetz ab dem 1.1.2017 gemäß § 748 ABGB nF ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten vor. Danach erbt der Lebensgefährte, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, vor etwaigen Vermächtnisnehmern und vor allem – das ist u. a. der Telos dieser neuen Regelung – bevor das Vermögen dem Staat zufällt. Voraussetzung für dieses außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten ist allerdings, dass die Lebensgemeinschaft bereits seit mindestens drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen aufrecht bestand und die Partner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (§ 748 Abs. 1 ABGB nF). In Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts abgesehen werden, etwa wenn aus beruflichen Gründen ein Zusammenwohnen nicht möglich gewesen wäre. Hier ist zum Beispiel auch ein Leben in unterschiedlichen Altersheimen denkbar. In solch einem Fall muss die Lebensgemeinschaft allerdings anders erkennbar gewesen sein, das Gesetz spricht von einer "sonst für Lebensgefährten typischen Verbundenheit" (§ 748 Abs. 2 ABGB nF). Laut den Erläuterungen der Regierungsvorlage wurde vor allem an Beziehungen mit einem "gefestigten Bestand", welche von "Dauerhaftigkeit" geprägt sind, gedacht. Der österreichische Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass es eher dem hypothetischen Erblasserwillen entspricht, dass sein Vermögen an den langjährigen Lebensgefährten übergeht, als dass es dem Staat zufallen soll. Aufgrund der gesetzlichen Erfordernisse der mindestens dreijährigen Haushaltsgemeinschaft und den damit in Zusammenhang stehenden Auslegungsbedürfnissen, empfiehlt sich jedoch auch in Österreich nach wie vor die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, wenn man dem Lebensgefährten sein Vermögen zukommen lassen möchte.