a) Regelung im Gesetz
Die Vorschriften sind grundsätzlich nur in den Fällen anwendbar, die das Gesetz vorsieht. Da es in § 13 ErbStG aber verschiedenste sachliche Steuerbefreiungen gibt, teilweise für finale Übertragungsvorgänge, teilweise aber auch für Vermögensgegenstände, stellt sich die Frage, ob es nicht angemessener wäre, an einer einheitlichen Stelle für sämtliche sachlichen Begünstigungen den Begünstigungstransfer vorzusehen. Z. B. ist er für den Übergang von Kunstgegenständen, Kulturgütern etc., wie auch denjenigen von Grundbesitz mit Öffentlichkeitsnutzung (Parks etc.) der Nummern 2 und 3 bislang nicht vorgesehen, obwohl die Interessenlage der Beteiligten die Gleiche scheint.
Regelmäßig ist dabei erforderlich, dass sich ein Begünstigungstransfer überhaupt aus dem Zivilrecht ergibt. Z. B. bei den Tatbeständen des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG liegen zwar rechtstechnisch Erwerbe von Todes wegen iSd § 3 ErbStG ohne Gesamtrechtsnachfolge vor. Der Anspruch aber, z. B. aus § 2287 BGB, gehört nicht zum Nachlass, sondern richtet sich gegen einen zuvor Beschenkten. Deshalb bedarf es keines Begünstigungstransfers, sondern ggf. ist die Besteuerung des vormals Beschenkten aufgrund einer gesetzlichen Herausgabepflicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu korrigieren. Dagegen wird der Herausgabeanspruch des Vertragsvermächtnisnehmers nach § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB als Bestandteil des Vermächtnisanspruchs iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch den Begünstigungstransfer für den Vermächtnisnehmer erfasst.
b) Kein weiterer Steuertatbestand beim Übergang
Weiterhin gilt der der Begünstigungstransfer nur solange, wie der Transfer nicht einen neuen Steuertatbestand auslöst. Das ergibt sich aus der Vorrangigkeit der "Bereicherung I" in §§ 1 – 9 ErbStG gegenüber der "Bereicherung II". Denn die Regelungen zur steuerlichen Wertermittlung nach den §§ 10 ff ErbStG setzen eine zuvor festgestellte bürgerlich-rechtliche Bereicherung voraus. Es wäre deshalb nicht zulässig, durch Regelungen zum Begünstigungstransfer die Tatbestandsmäßigkeit steuerbarer Vorgänge zu überspielen. Das hat z. B. dann Bedeutung, wenn eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist. Auch hier erfolgt die Weitergabe auf Vorgabe des Erblassers seitens eines Zwischenerwerbers an einen Dritten (seitens des Vorerben an den Nacherben). Doch sieht das ErbStG hier durch die Fiktion des § 6 Abs. 1 ErbStG, dass der Vorerbe steuerlich "Vollerbe" ist, einen eigenen Erwerbstatbestand beim Nacherbfall vor, der dann die Inanspruchnahme der Vorschriften zum Begünstigungstransfer ausschließt. Somit erwirbt der Enderwerber zum Stichtag des Eintritts des Nacherbfalls unmittelbar vom Vorerben nach dem ErbStG, abweichend von den §§ 2100 ff BGB. Nur, wenn für diesen Fall separat wieder Nachvermächtnisse oder sonstige aufschiebend bedingte Vermächtnisse (§ 2177 BGB) ausgesetzt sind, würde sich ein anderes Ergebnis zeigen.
Sonderwertungen können sich auch bei weiteren Tatbeständen des § 3 Abs. 2 ErbStG ergeben. Z. B. in § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG wird eine Weitergabe regelmäßig in größerem zeitlichen Abstand zum Erbfall unterstellt. Der Erwerb sollte dennoch begünstigt sein aufgrund der Regelung zum Begünstigungstransfer, weil nur ein Erbfall besteuert wird. Bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG wird dagegen das Verhandeln und das Verhandlungsergebnis über einen selbstständigen steuerpflichtigen künftigen Nacherbfall (§ 6 Abs. 1-3 ErbStG) besteuert, sodass eine Anwendung der Vorschriften über den Begünstigungstransfer ausscheidet.
c) Konkurrenz zu Nachsteuerregelungen
Sofern Nachsteuerregelungen bestehen, stehen diese zum Begünstigungstransfer in einem Konkurrenzverhältnis. Das zeigt sich am deutlichsten an den §§ 13 a, b ErbStG. Löst der Erbe Nachsteuer nach § 13 a Abs. 6 (früher 5) ErbStG, also eine Veräußerungsnachsteuer aus, können die Begünstigungen nicht mehr nach § 13 a Abs. 5 (früher 3) ErbStG auf einen Erwerber übergehen. Es besteht also ein Konkurrenzverhältnis der Vorschriften zueinander, und zwar im Wege der verdrängenden Konkurrenz. Hat dagegen ein Begünstigungstransfer bereits stattgefunden, ist für die Nachsteuer nur der Enderwerber verantwortlich, denn ihm sind jetzt die Begünstigungen zugutegekommen (rechtlich) und er hat die Verfügungsgewalt über das begünstigungsfähige, aber nachsteuerbehaftete Vermögen (tatsächlich).
Daraus ergibt sich zugleich, dass bei Vorgängen in gedanklichem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung, die aber einen selbstständigen Veräußerungstatbestand darstellen, kein Begünstigungstransfer stattfinden kann. Das betrifft insbesondere die Abgabe von sachlich begünstigungsfähigem Vermögen durch einen Miterben an einen Pflichtteilsberechtigten oder einen sonstigen Geldanspruchsberechtigten "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB). Diese Vorgänge stel...