a) Weitergabe"erfolg"
Die Finanzverwaltung geht zunächst, auch zur Verwaltungsvereinfachung, davon aus, dass sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer allein aufgrund des bloßen Vorhanden-seins einer solchen Regelung anwendbar sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung, um eine zweite Korrekturbesteuerung möglichst zu vermeiden, wie auch von der Finanzverwaltung durch die Änderungsbereitschaft bei Nichtverwirklichung einer Weitergabeverpflichtung eingeräumt wird. Die Rechtsprechung verlangt inzwischen ausdrücklich zumindest den endgültigen Vollzug der Weitergabeverpflichtung und schließt den Begünstigungstransfer bei endgültigem Nichtvollzug umgekehrt aus. Daraus ergibt sich wohl, dass bereits bei einer ersten Erteilung eines Steuerbescheids, also bei der Erstveranlagung, von der Annahme eines Begünstigungstransfers dann abgesehen werden sollte, wenn ein Empfänger auf entsprechende Ansprüche verzichtet oder sich begründete Zweifel an Gültigkeit oder Vollzug und Akzeptanz der Weitergabeverpflichtung ergeben.
b) Frist
Sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer enthalten keine Höchstfrist für ihre Anwendung. Die Finanzverwaltung wollte zumeist differenzieren zwischen der freien Erbauseinandersetzung als einzigem vom Begünstigungstransfer erfassten Vorgang, der nicht auf einer erblasserischen Vorgabe beruht, und den sonstigen für die Erben verbindlichen Weitergabeverpflichtungen auf Geheiß des Erblassers. Die freie Erbauseinandersetzung sollte nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall anzuerkennen sein. Der BFH hat mangels gesetzgeberischer Vorgabe eine entsprechende Regelung zum Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG verworfen. Diese Einschätzung ist auch zutreffend, denn jede Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. An der Auseinandersetzung im Endergebnis ist deshalb im Regelfall nicht zu zweifeln.
c) Verzögerung
Die Finanzverwaltung möchte jetzt bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) und c) ErbStG die Erbauseinandersetzung jenseits der 6-Monats-Frist nur bei begründeten Verzögerungen anerkennen. Dies entspricht einer vergleichbaren Regelung aus der Einkommensteuer zur Anerkennung der sofortigen Zurechnung von Einkünften an den Vermächtnisnehmer ab dem Erbfall. Auch dabei soll eine 6-Monats-Frist nur bei sachlich begründeter Verzögerung, wie einer streitigen, zumeist gerichtlichen Auseinandersetzung, anzuerkennen sein.
Zumindest soweit Grundbesitz betroffen ist, und damit bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) und c) und § 13 d (früher c)) ErbStG, wird sich eine Verzögerung aber oft rechtfertigen lassen. Denn ohne persönlichen Befreiungstatbestand für Erwerb von Ehepartnern oder Verwandten in gerader Linie nach § 3 Nr. 4 oder 6 ErbStG sind die Beteiligten auf die Grunderwerbsteuerprivilegierung der Erbauseinandersetzung nach § 3 Nr. 3 EStG angewiesen. Diese wird aber regelmäßig sehr eng gesehen, sodass sämtliche "Auseinandersetzungsvorgänge" nicht privilegiert sind, die einer ersten Erbauseinandersetzung aus einer nicht mehr ungeteilten Erbengemeinschaft heraus nachfolgen. Wenn deshalb im Schrifttum empfohlen wird, keine voreilige Erbauseinandersetzung in Teilschritten zu vollziehen, auch nicht einmal schuldrechtliche Verpflichtungsverträge abzuschließen, rechtfertigt dies häufig eine Verzögerung der genannten Erbauseinandersetzung über die 6-Monats-Frist hinaus.
d) Sonderbestimmungen
Gesehen werden muss, dass einzelne Vorschriften, etwa die Befreiung für das Familienheim von Todes wegen, in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) oder c) ErbStG den Einzug des Erwerbers unverzüglich – hier ohne 6-Monats-Frist oder Dispens – vorsehen. Der Einzug darf durch die verzögerte Erbauseinandersetzung nicht aufgehalten werden. Bei anderen Vorschriften, nämlich bei §§ 13 a ff ErbStG in der Variante des Erwerbs von Betriebsvermögen usw., § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, darf die lückenlose Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebs...