Die Finanzverwaltung geht zunächst, auch zur Verwaltungsvereinfachung, davon aus, dass sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer allein aufgrund des bloßen Vorhanden-seins einer solchen Regelung anwendbar sind.[30] Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung, um eine zweite Korrekturbesteuerung möglichst zu vermeiden,[31] wie auch von der Finanzverwaltung durch die Änderungsbereitschaft bei Nichtverwirklichung einer Weitergabeverpflichtung eingeräumt wird.[32] Die Rechtsprechung verlangt inzwischen ausdrücklich zumindest den endgültigen Vollzug der Weitergabeverpflichtung und schließt den Begünstigungstransfer bei endgültigem Nichtvollzug umgekehrt aus.[33] Daraus ergibt sich wohl, dass bereits bei einer ersten Erteilung eines Steuerbescheids, also bei der Erstveranlagung, von der Annahme eines Begünstigungstransfers dann abgesehen werden sollte, wenn ein Empfänger auf entsprechende Ansprüche verzichtet oder sich begründete Zweifel an Gültigkeit oder Vollzug und Akzeptanz der Weitergabeverpflichtung ergeben.[34]

[30] Vgl. zunächst R 61 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2003; kit. dazu Wälzholz, ZEV 2009, 113, 116; ebenso wieder R E 13 a. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011.
[31] Geck, in Kapp/Ebeling, § 13 a Rn 56; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 13 a Tz 141 (EL 51).
[32] R E 13 a. 3 Abs. 2 S. 7 ErbStR 2011.
[33] FG Hamburg v. 11.3.2016 3 V 230/15, EFG 2016, 924 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG); Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 13 Tz 68.
[34] Geck, in Kapp/Ebeling, § 13 a Rn 55; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 13 a Tz 141 (EL 51).

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