Der Übergang von Vermögen von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf eine selbständige Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer.[1] Zusätzlich wird eine selbständige Familienstiftung, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen. Für die unselbständige Stiftung ist nur gesichert, dass ihre Bildung Erbschaftsteuer auslöst. Umstritten ist, ob es sich dabei um eine Zweckzuwendung handelt, oder ob die Stiftung selbst Erwerber und Steuersubjekt ist. Ebenso ist umstritten, ob auch bei einer unselbständigen Stiftung Ersatzerbschaftsteuer anfällt, was vor kurzem das FG Köln[2] bejaht hat.

[1] Die Schenkungsteuer ist nach § 1 Abs. 2 ErbStG einbezogen; wenn nichts anderes gesagt wird.
[2] V. 25.5.2016 – 7 K 291/16, EFG 2016, 1447 m. Anm. Neu; ZErb 2016, 338; ErbStB 2016, 303 m. Anm. Halaczinsky. Revision BFH II R 26/16.

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