Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 60.000 EUR wegen einer beeinträchtigenden Schenkung in entsprechender Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB zu. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen des Missbrauchs und Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibe, werde mit Hilfe der Frage nach dem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers gezogen. Im Vordergrund stehe dabei eine Missbrauchsprüfung, bei der aus den objektiven Kriterien Rückschlüsse auf die subjektive Einstellung des Erblassers gezogen werden könnten. Diese Abwägung ergebe, dass kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorgelegen habe. Das Nießbrauchsrecht sei bei der Frage, ob es sich um eine Schenkung handele, nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe schon vor dem Überlassungsvertrag in dem Haus gewohnt. Nach seinem Tod habe die Beklagte allein über das Grundstück verfügungsberechtigt sein sollen, ohne dass sie bezogen auf das mit dem Nießbrauch verbundene Wohnrecht des Erblassers eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Die vereinbarte Pflegeverpflichtung stehe der Beeinträchtigungsabsicht ebenfalls nicht entgegen. Der Erblasser habe sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bester Gesundheit erfreut. Die Übernahme der Pflegeverpflichtung sei daher ohne messbaren wirtschaftlichen Wert. Die Beklagte habe auch in der Folgezeit keine Pflegeleistungen erbracht. Es habe lediglich die abstrakte Gefahr bestanden, eines Tages pflegebedürftig zu werden. Zutreffend sei zwar, dass die Benachteiligungsabsicht vom Kläger zu beweisen sei. Diesen Beweis müsse er aber nur dann führen, wenn dazu streitige Tatsachen vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiege damit die Unentgeltlichkeit der Überlassung des Grundstücks, sodass noch nicht einmal von einer gemischten Schenkung gesprochen werden könne. Schließlich sei bei der Wertberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Zuwendung, sondern den des Todes des Erblassers abzustellen.
In diesem Zeitpunkt habe das nur kurze Zeit später veräußerte Grundstück einen Wert von 120.000 EUR gehabt.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben.
1. Zutreffend geht es noch davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB wegen einer beeinträchtigenden Schenkung zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das – wie hier – nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn 7 und ständig).
a) Ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Schenkung voraus, unter der eine solche im Sinne von § 516 BGB zu verstehen ist (Senatsurt. v. 23.9.1981 – IV a ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281; MüKo/Musielak, BGB, 6. Aufl., § 2287 Rn 3). Soweit das Berufungsgericht ausführt, bei der Überlassung des Grundstücks könne "noch nicht einmal" von einer gemischten Schenkung gesprochen werden, beruht dies auf einem entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht trennt bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB nicht zwischen dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits. Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen, die unabhängig voneinander vorliegen müssen.
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bei der Frage, ob eine Schenkung vorliege, sei der Nießbrauch nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurt. v. 6.3.1996 – IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter II 2 b; BGH, Urt. v. 11.4.2000 – X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 d; v. 7. 4.1989 – V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung festzuhalten. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es auf die Wertungen des § 2325 BGB hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.
Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (Senatsurt. v. 17.1.1996 – IV ZR 214/94, ZEV 1996, 186 unter 3 c). Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gü...