Auf einen Blick

Zur Vermeidung ewiger Streitigkeiten bei der Nachlassverteilung von Nachlassgegenständen, wie z. B. dem Hausrat oder Kunstgegenständen, bietet sich ein Losverfahren an. Ein solches Verfahren kann bereits vom Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung durch ein bedingtes Vermächtnis angeordnet werden. Eine Kombination eines derartigen Vermächtnisses mit einem Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB sowie einem Bestimmungs- und Anteilsvermächtnis nach §§ 2151, 2153 BGB bietet sich an.

Die Erben haben auch die Möglichkeit, mittels Losverfahrens eine Teilauseinandersetzung zu betreiben, um die Vorgehensweise nach §§ 2042, 752 ff BGB zu vermeiden.

Alternativ bietet sich in einfachen Fällen auch eine Teilung nach dem Prinzip: "Der Älteste teilt, der Jüngere wählt" an.

Autor: Von Dr. Michael Bonefeld, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München/Fischbachau

ZErb 1/2018, S. 003 - 007

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