Sinnvoll erscheint auch die Durchführung des Losverfahrens hinsichtlich bestimmter Gegenstände oder gar des vollständigen beweglichen Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Hier kann auch die Möglichkeit eines Bestimmungsvermächtnisses, ggf. gekoppelt mit einem Verteilungsvermächtnis nach § 2153 BGB, gewählt werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel: Im Wege eines Wahlvermächtnisses vermache ich meinen drei Erben jeweils die Kunstgegenstände aus meiner Sammlung, die sich aus insgesamt 43 Bildern und 10 Skulpturen zusammensetzt. (alternativ: sämtliche beweglichen Gegenstände aus meinem Nachlass).

Meinen Erben erhalten im Wege eines bedingten Vorausvermächtnisses jeweils die Kunstgegenstände (alt.: beweglichen Nachlassgegenstände), die ihnen zugelost werden.

Sofern der Vermächtnisnehmer den zugelosten Gegenstand nicht binnen einer Frist von 2 Tagen nach Kenntnis der Zulosung annimmt, entfallen alle bedingten Vermächtnisse zugunsten dieses Vermächtnisnehmers ersatzlos und sind an die verbleibenden Vermächtnisnehmer weiter zu verlosen.

(Zusätzlich, sofern Testamentsvollstrecker mehrere Gegenstände als Gesamtheiten zulosen soll:

Dem Testamentsvollstrecker steht ein umfassendes Bestimmungsrecht zu. Er kann bestimmen, welche Gegenstände aus meinem beweglichen Nachlass als Vermächtnisgegenstand zusammen als Einheit zugelost werden können.)

Ein Wertunterschied hinsichtlich der Vermächtnisgegenstände ist nicht auszugleichen. Ebenso ist kein Ausgleich zu schaffen, wenn einem Erbe mehr als einem anderen zugelost wurde.

§ 2318 BGB wird abbedungen. Etwaige zwischen dem Erbfall und der Vermächtniserfüllung gezogenen Früchte, Nutzungen und Vorteile sind nicht an den/die Vermächtnisnehmer herauszugeben.

Das Losverfahren ist vom Testamentsvollstrecker auszuführen. Dieser zieht sämtliche Lose.

Dabei sind die zu verlosenden Gegenstände mit Zahlen zu versehen und gleich viele Lose zu erstellen. Die Anzahl der Lose ist durch die Anzahl der Vermächtnisnehmer zu dividieren und jeder der Vermächtnisnehmer erhält dann unabhängig von seiner Erbquote gleich viele Lose.

Sofern sich die Anzahl der Gegenstände nicht durch die Anzahl der Berechtigten dividieren lässt, und somit am Schluss Restgegenstände vorhanden sind, sind diese Gegenstände so zu verteilen, dass nun so viele Lose, wie es Vermächtnisnehmer gibt, in den Lostopf kommen und anschließend der jeweilige Restgegenstand zugelost wird. Es wird mit der Zulosung für den ältesten Erben absteigend begonnen.

Derjenige, für den dann zugelost wurde, scheidet bei der nächsten Losziehung aus.

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