Annette Späth
Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, ISBN 978-3-86653-077-5
377 Seiten, 34,80 EUR
Die Tätigkeit des Erbenermittlers ordnet man in Deutschland gerne dem "rechtsfreien Raum", wenn nicht gar der juristischen "Grauzone" zu. Auftragserteilung und Honorar sind gesetzlich nicht geregelt. Honorarzahlungen von bis zu 30 % des Nachlasswerts lassen die an Gebührentabellen gewohnten Juristen an sittenwidrige Erfolgshonorare denken. Dabei wird gerne und schnell vergessen, dass der Erbenermittler das volle Risiko seiner Arbeit trägt, denn weder ist sicher, dass er einen Erben ausfindig machen kann, noch, ob dieser später bereit ist, mit ihm eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
Sich mit den internationalen Aspekten der Erbenermittlung zu befassen, ist in zweierlei Hinsicht von besonderem Interesse: Zum einen kann das Nachlassgericht typischerweise in den Fällen, in denen Vorfahren des Erblassers ausgewandert sind und nun der letzte in Deutschland verbliebene Nachfahre bzw. in denen der letzte des ausgewanderten Stammes verstorben ist – der berühmte Erbonkel in Amerika –, keinen Erben ermitteln, sodass der Erbenermittler tätig wird. Die Auslandsberührung ist bei der Erbenermittlung daher eher die Regel denn die Ausnahme. Annette Späth untersucht hier, welches Rechts anzuwenden ist und welche Gerichte für eine Klage des Erbenermittlers auf sein Honorar international zuständig sind. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der Qualifikation als Verbrauchersache die Gerichte am Wohnsitz des Erben zuständig sind und auf den vertraglichen Anspruch, bei Scheitern eines Vertragsabschlusses, aber auch auf den ggf. entstehenden gesetzlichen Anspruch regelmäßig das am Aufenthalt des Erben geltende Recht anzuwenden haben.
Zum anderen ist von Interesse, wie der Erbenermittler in ausländischen Rechtsordnungen behandelt wird. In Deutschland hat der BGH bekannterweise einen gesetzlichen Honoraranspruch aus GoA abgelehnt. Späth stellt hier das französische Recht dem deutschen gegenüber. Letzteres verbietet seit 2006 die Erbenermittlung, solange kein ausdrückliches "Mandat" durch einen der Beteiligten erteilt wurde. Selbst nach Erteilung eines Mandats erhält der Erbenmittler aber ohne vertragliche Honorarvereinbarung nur einen Ersatz seiner Aufwendungen, kann aber kein Honorar für seine Tätigkeit verlangen.
Späth kritisiert an der Rechtsprechung des BGH, dass er den Fremdgeschäftsführungswillen verneint. Weder ihre Argumentation für das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführerwillens noch die rechtsvergleichenden Hinweise auf das französische Recht legen für mich zwingend dar, de lege lata sei auch ohne Zustandekommen einer Honorarvereinbarung ein gesetzlicher Honoraranspruch gegeben. Überzeugender ist aber der Hinweis, wenn der deutsche Staat die unbeschränkte Verwandtenerbfolge anordne – was im internationalen Vergleich die Ausnahme ist –, so müsse er auch die Erbensuche regeln. Es bleibt also der Appell, diese gesetzliche Regelung nachzuholen (oder Ersteres abzuschaffen).
Die Arbeit stellt für alle an der Sache Interessierten eine gelungene, informative und gut lesbare Einführung in die Problematik dar, für jeden mit entsprechenden Fällen Befassten ist sie aber unverzichtbar.
Für Fortgeschrittene.
5 ZErbs= sehr empfehlenswert
Dr. Rembert Süß, Deutsches Notarinstitut, Würzburg