In einer Vorsorgevollmacht sind klare Regelungen wesentlich. Zudem sollte versucht werden, die Struktur leicht verständlich zu halten. Die Regelungen zur Wirksamkeit über den Tod hinaus sollten sich nicht zwischen anderen Anordnungen – etwa zur Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung – "verstecken". Vorsorgevollmachten sollten nicht "isoliert" erteilt werden. Eine Regelung des Innenverhältnisses (Auftrag oder Geschäftsbesorgung) schützt beide Seiten, wie es auch ein kontrollierender und unterstützender zweiter Unterstützungsbevollmächtigter tut.
Die Fortgeltung der Vollmacht über den Tod hinaus ist zwar auch ohne ausdrückliche Anordnung anzunehmen, wie oben ausgeführt wurde. Eine Klarstellung erfordert aber wenig Aufwand und schließt schon das Entstehen von Unsicherheiten aus.
Neben der Frage der Gültigkeit der Vollmacht nach dem Tod wird in den Urkunden regelmäßig auch auf die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit eingegangen. Nach hier vertretener Ansicht ist die Anordnung der Weitergeltung der Vollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zumindest bei Vorsorgevollmachten entbehrlich, aber zweckmäßig. Gemäß den §§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB erlischt die Vollmacht durch die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zweifel nicht. Sinn und Zweck dieser Vollmachten ist es gerade, bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zu wirken. Der Titel der Vollmacht ("Vorsorgevollmacht") sowie die einleitenden Sätze ("... auch zur Vermeidung einer Betreuung") unterstreichen dieses Anliegen.
Trotzdem wird auch hier die ausdrückliche Anordnung der Wirksamkeit bei Geschäftsunfähigkeit empfohlen, um Unsicherheiten auszuschließen.
In einer Variante bei Rudolf/Bittler/Roth, die insbesondere für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts gelten soll, werden zwar Innen- und Außenverhältnis nicht scharf getrennt. ("Die Vollmacht und der ihr zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag bleiben in Kraft, auch wenn ich geschäftsunfähig werde oder sterbe. Mein Bevollmächtigter ist berechtigt, meinen Nachlass bis zur amtlichen Feststellung meiner Erben in Besitz zu nehmen und zu verwalten.") Der zweite Satz ist vordergründig eine Berechtigung für den Bevollmächtigten. Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber auch eine Verpflichtung des bevollmächtigten Rechtsanwalts gegenüber dem Erblasser bzw. den Erben resultieren. Wichtig ist, dass hier ein wesentliches Problem erkannt wurde: Was darf/muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt nach dem Tod des Vollmachtgebers tun?
Von diesem Gedanken ausgehend sollte für die Regelung des Innenverhältnisses jeweils eine passende Regelung gefunden werden. Für die transmortale Vorsorgevollmacht kann folgende Formulierung verwandt werden:
“Die Vollmacht erlischt nicht, falls der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden sollte.
Die Vollmacht erlischt auch nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.“