Ob die Vollmacht widerruflich ist, richtet sich gemäß den §§ 671 Abs. 1, 168 BGB nach dem zugrunde liegenden Auftrag. Die Widerruflichkeit kann daher nur bei sogenannten "kausalen Vollmachten" (die mit einem Auftrag verbunden sind) eingeschränkt werden. Dies gilt etwa, wenn der Bevollmächtigte einen Anspruch auf Vollzug eines vom Erblasser eingegangenen Verpflichtungsgeschäfts hat. Bei einer Auflassungsvollmacht des Verkäufers an den Käufer ging das OLG Schleswig von einer Unwiderruflichkeit aus, die auch stillschweigend vereinbart werden könne.
Nach der herrschenden Meinung sind isolierte Vollmachten stets widerruflich. Auch Generalvollmachten sollen nach vom BGH bestätigter Ansicht aufgrund ihrer Tragweite immer widerruflich sein. Der Erbe würde sonst zu sehr beeinträchtigt. Eine Unwiderruflichkeitsklausel würde gegen § 138 BGB verstoßen.
Eine Generalvollmacht soll nach Reimann dagegen im Einzelfall insoweit unwiderruflich sein können, als sie im Innenverhältnis auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten in einem bestimmten Kreis beschränkt sein soll. Rechtsprechung und Literatur liegen dazu bislang wenig vor. Vorstellbar ist eine Vollmacht, die als Generalvollmacht nach außen formuliert ist, bei der im Innenverhältnis hingegen ein fest umrissener Auftrag vorliegt, etwa für den Verkauf eines Pkw. Denkbar wäre dann aber ein Anspruch des Erben, eine Begrenzung der Vertretungsmacht in der Vollmachtsurkunde vermerken zu lassen.
Trapp spricht sich für die Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unwiderruflichkeit zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten oder Begünstigten bei einer rein postmortalen Vollmacht aus. Dagegen bestehen Bedenken, da dies einem formlosen Vermächtnis gleichkommen könnte und auch die Formvorschriften für eventuelle lebzeitige Geschäfte (insbesondere Schenkungen) zu beachten sind.