1. Einleitung
Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der bislang überwiegenden Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion (auch: "Konsolidation") erlöschen: Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung, "Konsolidation" die von Vollrecht und beschränkt dinglichem Recht. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatischen Probleme andeutet. Nach anderer Ansicht könne die Vollmacht aber auch im Interesse des Rechtsverkehrs als weitergeltend angesehen werden.
Fraglich ist, ob die Rechtsgeschäfte des bevollmächtigten Erben auf der Grundlage der Vollmacht wirksam sind. Zumindest wenn er vom Erbfall noch nichts weiß, soll seine Willenserklärung im Weg der ergänzenden Auslegung umzudeuten sein in dem Sinne, dass er "im Namen des wahren Rechtsinhabers, also im eigenen Namen, handeln will".
2. Haftung
Handelt ein Dritter auf der Grundlage einer Vollmacht, so soll dadurch eine reine Nachlassverbindlichkeit begründet werden. Verpflichtet wird der Erbe als solcher. Die Haftung des Erben ist auf den Nachlass begrenzt bzw. begrenzbar.
Für den Alleinerben ist dies nicht möglich, da er nicht sein eigener Vertreter sein kann. Es entsteht für ihn also eine Eigenverbindlichkeit. Es kann im Zweifel auf sein eigenes, vom Nachlass unabhängiges Vermögen zugegriffen werden.
3. Legitimationsproblem
Ob der Alleinerbe sich durch eine trans- oder postmortale Vollmacht nach außen legitimieren kann, ist umstritten. Die Frage wird aber wohl Palandt/Heinrichs folgend zugunsten der Möglichkeit des Nachweises entschieden, der ausführt: "Auch wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers ist, ist er aufgrund der Vollmacht ohne Nachweis seines Erbrechts zu Rechtsgeschäften über den Nachlass legitimiert."
Trapp unterstützt diese These. Er bemerkt, es könne nicht auf der einen Seite einem Bevollmächtigten die Vertreterstellung wegen Identität mit dem zu Vertretenen versagt werden, während man ihn auf der anderen für sich selbst, als Erben, noch nicht auftreten lässt, solange er sich nicht durch einen Erbschein oder ein Testament in aller Form legitimieren könne.
Dieses Ergebnis ist zutreffend: Entweder ist die Person aufgrund der Vollmacht vertretungsbefugt, weil sie nicht Erbe ist. Oder sie ist nicht vertretungsbefugt, weil sie selbst Erbe ist. Dann ist sie aber direkt als Rechtsnachfolger weisungsbefugt.