Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Abweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins vom 8.9.2005. (...) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das LG angenommen, die Urkunde vom 30.3.2005 stelle eine für die Erbfolge maßgebliche letztwillige Verfügung dar.
a) Für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments ist es zwar nicht erforderlich, dass es ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Auch steht die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und unüblicher Formulierungen der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Umstände gebieten es jedoch, sorgfältig zu prüfen, ob der Erblasser mit einer solchen Erklärung tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte.
Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden (BayObLG FamRZ 2001, 1101; KG FamRZ 2004, 737/738). Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 mwN). Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift des § 2084 BGB findet bei verbleibenden Zweifeln keine Anwendung (KG FamRZ 2004, 737/739; Palandt/Edenhofer BGB, 67. Aufl., § 2247 Rn 16; Staudinger/Otte BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2084 Rn 2). Die Feststellungslast trägt derjenige, der aus der Urkunde ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt (BayObLGZ 1970, 173/181).
b) Die Frage, ob eine eigenhändige Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht, liegt auf tatsächlichem Gebiet, sodass die hierzu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nur auf Rechtsfehler überprüft werden können. Solche liegen hier vor, denn die tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die Annahme der Vorinstanzen, der Erblasser habe den Text auf dem Zettel vom 30.3.2005 in dem Bewusstsein niedergeschrieben, eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung zu errichten. Weder die grundsätzlich vorhandene Absicht des Erblassers, eine bestimmte Erbeinsetzung vorzunehmen, noch hypothetische Erwägungen ("wenn der Erblasser die Formnichtigkeit des gemeinschaftlichen Testaments vom 30.3./4.4.2005 gekannt hätte, hätte er den Zettel vom 30.3.2005 als Testament verstanden wissen wollen") sind geeignet, fehlende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Erklärungsbewusstsein des Erblassers bei der Erstellung der fraglichen Urkunde zu ersetzen.
aa) Der Erblasser hat das Schriftstück nicht als letztwillige Verfügung gekennzeichnet, etwa durch eine Überschrift wie "Testament", "letzter Wille" oder die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe im Text. Gegen einen ernstlichen Testierwillen spricht die äußere Form der Urkunde, die deutlich von den üblichen Gepflogenheiten abweicht. Der Erblasser, der Ingenieur und bis zu seiner Pensionierung als leitender Angestellter in einem großen Unternehmen tätig war, hat dafür ein Blatt Papier im Format von 7,5 cm x 10,5 cm verwendet. Zettel dieses Formats werden üblicherweise für kurze Notizen, nicht aber für rechtsgeschäftliche Erklärungen verwendet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der geschäftsgewandte Erblasser derartige Notizzettel für wichtige Schriftstücke verwendet hätte. Vielmehr ist das wegen der fehlenden Unterschrift der Beteiligten zu 1 formunwirksame gemeinsame Testament vom 30.3./4.4.2005 auf einem DIN-A4-Blatt niedergelegt, auf dem der Briefkopf des Erblassers aufgedruckt ist.
bb) Auch die auf dem Zettel niedergelegte Erklärung selbst spricht gegen einen ernstlichen Testierwillen. Der Erblasser trägt damit seiner Ehefrau auf, "diese Unterlagen" nach seinem Tod dem Notar zu übergeben, um die Ausstellung eines Erbscheins für sie zu ermöglichen. Dem Inhalt der Notiz lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass der Verfasser ihr eine Bedeutung beigemessen hat, die über diese Handlungsanweisung hinausgeht. Vielmehr wird daraus ersichtlich, dass er die erwähnten (und wohl beigefügten) Unterlagen für wichtig gehalten hat, denn diese sollten nach seiner Vorstellung Grundlage für die Erteilung des Erbscheins sein. Ungewöhnlich ist zwar, wie das LG hervorgehoben hat, dass der Erblasser die Notiz...