1. Pflichtteilsverzicht
Der sicherste Schutz vor Pflichtteilsansprüchen gegenüber dem Erben stellt ein Pflichtteilsverzicht dar, der zu Lebzeiten notariell beurkundet werden muss (§ 2346 Abs. 2 BGB). Die verzichtende Person kann nach dem Erbfall keine Pflichtteilsrechte mehr geltend machen. Denkbar ist auch ein Pflichtteilsverzicht, der sich nur auf das Unternehmen bzw. die unternehmerische Beteiligung bezieht (Muster bei Brambring/Mutter-Mutter, Beck´sches Formularbuch Erbrecht, 2007, G III. 10). Abfindungen für diesen Pflichtteilsverzicht erleichtern nicht nur die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, einen solchen zu erklären. Vielmehr ist eine Gegenleistung empfehlenswert, damit nach dem Tod dem Pflichtteilsverzicht nicht das Argument der Sittenwidrigkeit gegenübersteht (Bamberger/Roth/J. Mayer, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, § 2346 BGB Rn 40). Diskutiert wird, dass im Hinblick auf § 313 BGB eine Anpassung der Abfindung nach dem Erbfall angezeigt ist (Ludya, Inhaltskontrolle von Pflichtteilsverzichtsverträgen, 2008, § 6 Rn 7 ff). Bei einem Pflichtteilsverzicht von minderjährigen Kindern ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1643 Abs. 2 BGB). Das führt in der Praxis dazu, dass dieses Gestaltungsmittel bei Minderjährigen nicht in Betracht kommt.
2. Pflichtteilsanrechnung bei Schenkung
Eine Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren ist das Gestaltungsmittel der Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB). Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten einen Vermögensgegenstand schenkt, kann er vor oder bei der Zuwendung erklären, dass diese Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt. Nach dem Erbfall hat sich der beschenkte Pflichtteilsberechtigte den Wert der Schenkung auf seinem Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Eine rückwirkende Pflichtteilsanrechnung ist nicht möglich (juris-Praxiskommentar-Birkenheier, 3. Aufl. 2007, § 2315 BGB Rn 21).
Verbesserung durch Erbrechtsreform: Wenn sich nach einer Schenkung herausstellt, dass die Dankbarkeit der Kinder doch allzu sehr nachgelassen hat, kann ein Erblasser noch nachträglich mittels letztwilliger Verfügung die Anrechnung auf den Pflichtteil einer Schenkung verfügen (§ 2315 Abs. 1 BGB-E). Das zieht auf Seiten des Beschenkten eine Unsicherheit mit sich, ob die Anrechung später noch angeordnet wird. Durch einen Erbvertrag kann der Schenker auf die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Anrechnung verzichten (§ 2278 Abs. 2 BGB-E).