Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Abschnitt 1 des Gesetzes beschreibt Konzept und Wirkungen der Partnerschaft. Die Registrierung in einem speziellen Register für die Partnerschaften hat konstitutiven Charakter (Art.1 Abs. 2).
Art. 2 regelt die Lebenspartner-Fähigkeit. Danach müssen die Partner volljährig oder menor emancipat sein (dazu Art. 314–320 des spanischen Código civil). Ausgeschlossen ist die Partnerschaft bei Verwandtschaft in gerader Linie. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Blutsverwandtschaft oder um Verwandtschaftsbegründung qua Adoption handelt. Bei der Verwandtschaft in der Seitenlinie gilt der dritte Grad (Geschwister, Onkel und Tante, Neffen). Selbstverständlich ist eine bestehende Ehe ein Hinderungsgrund für eine Lebenspartnerschaft sowie eine weitere bereits begründete Lebenspartnerschaft. Hier spielt in der Praxis eine Rolle, dass auch weitere spanische autonome Regionen ein Lebenspartnerschaftsgesetz unterhalten. Dabei stellt ein Problem dar, dass die einzelnen autonomen Regionen nicht über ein Zentralregister verfügen, in dem Lebenspartnerschaften eingetragen sind, weswegen die Überprüfung einer bereits bestehenden oder aufgelösten Partnerschaft sehr schwierig ist. Umso schwieriger ist die Überprüfung von Lebenspartnerschaften, die im nichtspanischen Ausland geschlossen wurden.
Ferner ist Voraussetzung, dass einer der Partner die Bürgerschaft der balearischen Inseln (veïnatge civil) besitzt. Es muss zum Ausdruck kommen, dass sich die Partner explizit dem Regelungskonzept des Gesetzes unterstellen, d. h. eine dauerhafte Partnerschaft begründen. Die balearische Bürgerschaft erhält jemand durch kontinuierlichen Aufenthalt von zwei Jahren auf den Balearen, sofern die Person vor dem Zivilregister ihren Willen erklärt, die Bürgerschaft des jeweiligen Residenzortes erwerben zu wollen. Schließlich ist es möglich, die Bürgerschaft bei zehn Jahren kontinuierlicher Residenz auf den Balearen zu erhalten, wobei der Betroffene vor dem Zivilregister sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben muss. Diese Regel gilt natürlich auch für Partner mit spanischer Nationalität, die aus anderen autonomen Regionen als den Balearen kommen. Auch von ihnen muss einer zwei Jahre fest auf den Balearen gelebt haben und ins Register eingetragen worden sein bzw. es muss die 10-Jahres-Regelung gelten. Sind beide Partner nicht im Besitz der spanischen Nationalität, ist Voraussetzung, dass mindestens einer der Partner die spanische Nationalität sowie den veïnatge civil balear erworben hat.
Zuständig für das Einreichen der Dokumente ist die Direcció General de Menors i Família in Palma. Dort erhält man eine Liste der Dokumente, die einzureichen sind, um die Lebenspartnerschafts-Fähigkeit darzulegen.
Sobald die Willenserklärung, eine Lebenspartnerschaft nach balearischem Gesetz einzugehen, vor dem Registerbeamten, vor einem Notar oder vor einem Bürgermeister erfolgt ist, existiert die Lebenspartnerschaft. Allerdings zeitigt diese Partnerschaft erst Rechtswirkungen, insbesondere Wirkungen gegenüber Dritten, mit der Einschreibung in das Partnerschaftsregister, nachdem der Conseller de Presidència i Esports darüber entsprechend positiv entschieden hat. Der Gesetzgeber betont des Weiteren, dass durch die Begründung einer Lebenspartnerschaft keine spanische Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Die Registerordnung sieht im Übrigen vor, dass das Register im Laufe der Partnerschaft aktualisiert werden kann, insbesondere was Wohnort, Staatsangehörigkeit etc. betrifft.