Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Eine Lebenspartnerschaft kann beendet werden durch Einverständnis beider Partner oder durch Willenserklärung eines Partners, sobald er dies dem anderen Partner mitgeteilt hat, bei Getrenntleben von mehr als einem Jahr sowie Eheschließung eines Partners. Schließlich bei Tod oder Todeserklärung eines der beiden Partner. In das Partnerschaftsregister muss die Beendigung der Partnerschaft eingetragen werden ebenso wie deren Begründung oder Veränderung (Art. 8).
Eine zeitlich begrenzte regelmäßige Pensionszahlung und ein wirtschaftlicher Ausgleich sind im Gesetz vorgesehen (Art. 9). Voraussetzung ist, dass der Anspruchsgläubiger diese zum adäquaten Erhalt seines Lebensunterhalts benötigt und dass das Zusammenleben die Fähigkeit des Gläubigers gemindert hat, Einkommen zu erzielen, oder dass er sich infolge der Partnerschaft Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt gegenübersieht, insbesondere dann, wenn er gemeinsame Kinder erzogen und deswegen nicht gearbeitet hat.
Im Falle der Ungleichheit zwischen den Vermögen der beiden Partner ist auch ein wirtschaftlicher Ausgleich vorgesehen. Sofern ein Partner dank seiner Arbeitskraft zum Erwerb, zum Erhalt oder zur Wertsteigerung gemeinsamer Sachen oder zugunsten des Vermögens des anderen Partners beigetragen hat oder falls ein Partner sich ausschließlich der Familienarbeit gewidmet hat, ist es möglich, dass dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich vom anderen beanspruchen darf. Interessanterweise zieht der Gesetzgeber nach einem Jahr nach der Registrierung der Beendigung der Partnerschaft einen Schlussstrich für die Beantragung von Pension und wirtschaftlichem Ausgleich, die im Übrigen beide nebeneinander beansprucht und geleistet werden können.
Ist die Pension wegen der Erwerbsminderungsfähigkeit des Gläubigers eingetreten, so darf sie im Zeitraum von bis zu drei Jahren, gerechnet von der Zahlung der ersten Pension an, gefordert werden. Ferner erlischt der Pensionsanspruch durch den Tod des Pensionsschuldners sowie des -gläubigers, des Weiteren durch einen Vermögensschwund beim Schuldner, sofern er selbst bedürftig wird. Andererseits durch eine Besserstellung bzw. das Aufhören der Bedürftigkeit des Pensionsgläubigers, insbesondere dann, wenn dieser Arbeit findet. Des Weiteren aufgrund einer Verfehlung des Unterhaltsgläubigers, wobei das Maß der Verfehlung dasselbe ist wie bei der Enterbung. Schließlich endet der Pensionsanspruch, wenn der Unterhaltsgläubiger heiratet, eine neue Partnerschaft begründet oder sonstwie mit einer anderen Person zusammen lebt (dies braucht keine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz 18/2001 zu sein!).
Sobald die Erziehung und Betreuung der Kinder aus irgendeinem Grund endet bzw. diese Kinder volljährig werden, endet der Pensionsanspruch ebenfalls, ohne dass es der oben genannten Frist von drei Jahren bedürfte. Auch der wirtschaftliche Ausgleich ist an eine Höchstgrenze von drei Jahren gebunden.