Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Das Gesetz über die parelles estables anerkennt zugunsten des Überlebenden das Recht auf das Eigentum an den Kleidern, den Möbeln und dem Hausrat des gemeinsamen Haushalts, nicht aber die Sachen von künstlerischem oder historischem Wert, Gegenstände aus familiärer Herkunft und von außergewöhnlichem Wert, die das Niveau der Lebensverhältnisse der Partnerschaft bestimmen. Ferner hat der Überlebende das Eintrittsrecht in den Mietvertrag, den der Verstorbene geschlossen hatte, wobei hier das Gesetz über das städtische Wohnen zu beachten ist; dazu Artikel 12:
Article 12 Efectes de l‘extinció per mort o declaració de mort Quan l‘extinció de la parella estable sigui per mort d‘un dels convivents, el supervivent té els drets següents: a) Dret a la propietat de les robes, el mobiliari i els estris que constitueixen l‘aixovar de l‘habitatge comú, sense que computin en l‘haver hereditari. Se n‘entenen exclosos els objectes artístics o històrics, els béns de procedència familiar i els de valor extraordinari atès el nivell de vida de la parella. b) Si el causant era arrendatari de l‘habitatge, el convivent té dret a subrogar-se en els termes que estableix la legislació sobre arrendaments urbans.
Das spanische Sozialversicherungsgesetz sieht eine Witwen-/Witwerpension lediglich für den Ehepartner eines Verstorbenen vor, d. h., es muss ein Eheband vorhanden sein (verheiratet sein, getrennt leben). Bei dem überlebenden Lebenspartner ist dies nicht der Fall; infolgedessen hat er kein Anrecht auf Witwenpension.
Der überlebende Partner hat aber, genauso wie der verwitwete Ehegatte, ein gesetzliches Erbrecht nach balearischem Foralrecht, d. h. der Compilació de Dret civil Balear (CDCB); dies ordnet Artikel 13 an:
Article 13 Règim successori Tant en els supòsits de successió testada, com en els d‘intestada, el convivent que sobrevisqui al membre de la parella premort té els mateixos drets que la Compilació de Dret Civil balear preveu al cònjuge vidu.
Art. 13 ist im Lichte von Art. 149.1, 8 der Spanischen Verfassung eine Weiterentwicklung des balearischen Zivilrechts, als es dem überlebenden Partner dieselben Rechte gewährt wie dem Ehegatten. In der Sammlung des balearischen Zivilrechts (CDCB) existieren indes zwei unterschiedliche erbrechtliche Regelungen für den überlebenden Ehegatten: eine, angewandt auf Mallorca und Menorca, in der der überlebende Ehegatte erbberechtigt ist; eine andere, angewandt auf Ibiza und Formentera, wo dieser nicht erbberechtigt ist!
Zu unterscheiden ist ergo das Erbrecht, das für die einzelnen Inseln der Balearen existiert (Foralrechte).
Im Fall der Intestat-Erbfolge gilt für die Inseln Mallorca und Menorca: Je nachdem, ob der überlebende Partner mit anderen Erben konkurriert, erhält er nach gesetzlicher Erbfolge die llegítima vidual, d. h. den Witwen-Pflichtteil gemäß Art. 45 und 84 CDCB. Sofern der überlebende Partner nicht mit Eltern oder Abkömmlingen seines verstorbenen Lebenspartners erbt (also mit Erben, die weder Eltern noch Kinder des verstorbenen Partners sind), entspricht die llegítima vidual dem umfassenden ususfructus (Nießbrauch), der sich auf alle Sachen des Verstorbenen bezieht. Sofern der Partner mit Abkömmlingen des Verstorbenen zur Erbfolge berufen ist, besteht die llegítima im ususfructus der Hälfte der Erbschaft. Falls er mit den Eltern des Partners konkurriert, beträgt sein Anteil zwei Drittel der Erbschaft. Per Testament kann die llegítima vidual stets erweitert werden, wobei immer die Pflichtteile von Kindern und Eltern zu beachten sind. Hingegen sehen Eivissa (Ibiza) und Formentera eine strengere Regel vor, denn dort kann der überlebende Ehegatte keine llegítima vidual (im Einklang mit Art. 79 CDCB) fordern.
Infolgedessen können weder der Ehegatte noch der überlebende Lebenspartner einen ususfructus an den Sachen des Verstorbenen verlangen, es sei denn, dies wäre im Testament vom Erblasser so gewollt.
Offenbar sah der Gesetzgeber nicht die Nachteile der letztgenannten Regelung von Ibiza und Formentera, die sowohl ein überlebender Ehegatte als auch der überlebende Partner mit dieser mangelhaften Regelung hat. Man kann hier vermuten, dass der Gesetzgeber es nicht besser wusste und keine rechtstechnischen oder rechtshistorischen Recherchen hatte machen lassen. Eine andere Erklärung wäre, dass der balearische Gesetzgeber – "gleichstellungsbesessen" – den Partnern absolut dieselben Rechte wie dem Ehegatten einräumen wollte. Und zu den Rechten gehören eben auch die Nachteile, die ein überlebender Ehegatte auf den beiden Inseln jeweils erleiden muss!
Um diese Nachteile zumindest für den Lebenspartner auszublenden, wurde vorgeschlagen, dass dieser dieselben Rechte wie ein Überlebender auf Mallorca und Menorca bekommen sollte, selbst wenn die beiden anderen Inseln in Rede stehen. Dazu kam es aber nicht und so übernahm das Gesetz der parelles estables auch die Ungleichbehandlung der überlebenden Ehepartner, die gemäß der Compilació de Dret Civil balear auf den einzelnen Inseln der Bal...