Die Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers hat zwei praktische Nachteile: Zunächst ist der gewöhnliche Aufenthalt in Grenzfällen nicht so einfach und eindeutig zu bestimmen, wie dies bei der Staatsangehörigkeit der Fall ist. Zum anderen ergeben sich Probleme daraus, dass es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um einen wandelbaren Anknüpfungspunkt handelt. Er kann also im Laufe des Lebens des Erblassers u. U. mehrfach wechseln, ohne dass den Beteiligten die rechtliche Erheblichkeit erkennbar ist.
Als Korrektiv für die sich bei der Bestimmung und aus der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ergebenden Probleme bei der objektiven Anknüpfung des Erbstatuts war bereits in der Studie des Deutschen Notarinstituts vorgeschlagen worden, in die Verordnung Rechtswahlmöglichkeiten aufzunehmen. Als solche wurde vorgesehen, das Recht des Staates, dem der Erblasser angehört (Heimatrecht), oder das Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsrecht), zu wählen, und zwar sowohl nach den Verhältnisses bei Ausübung der Rechtswahl als auch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zur Rechtfertigung wurde in der Studie darauf verwiesen, dass das Erbrecht auf der Testierfreiheit beruhe.
Diese weitgehenden Rechtswahlmöglichkeiten wurden in der Folge von den Vertretern vieler Mitgliedsstaaten kritisiert, die darauf hinwiesen, dass die Rechtswahlmöglichkeiten das Pflichtteilsrecht aushöhlten. Der Vorschlag der Verordnung enthält daher nun in Art. 17 unter dem Titel "freie Rechtswahl" allein die Möglichkeit, dass der Erblasser die Rechtsnachfolge in seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eine solche Rechtswahl muss ausdrücklich und in Form einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden. Bei dieser Beschränkung der Rechtswahl auf das Heimatrecht sind Manipulationen kaum denkbar, denn die Staatsangehörigkeit kann kaum beliebig gewechselt werden. Die Bedenken gegen Möglichkeiten zu Umgehung des Pflichtteilsrechts wären damit hinreichend berücksichtigt.
Der Vorschlag lässt offen, ob der Erblasser dem Staat, dessen Recht er wählen will, zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl, zum Zeitpunkt des Erbfalls oder gar zu beiden Zeitpunkten angehören muss. Insoweit besteht also Bedarf für eine ausdrückliche Klarstellung. Unklar ist auch, welches Recht ein Erblasser wählen kann, der mehr als einem Staat angehört. Die Rechtsprechung des EuGH geht bei Mehrstaatern davon aus, dass bei der Anknüpfung jede Staatsangehörigkeit gleichwertig ist – auch wenn der Betreffende zu dem betreffenden Staat keine tatsächlichen Beziehungen mehr hat. Folge wäre also, dass der Erblasser das Recht jedes dieser Staaten wählen könnte.
Klar ist allein, dass auch bei der Rechtswahl der Grundsatz der Nachlasseinheit zu beachten ist: Der Erblasser muss also das gewählte Recht für sein gesamtes Vermögen gelten lassen. Eine unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 2 EGBGB auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen beschränkte Rechtswahl wäre dagegen nach dem nicht mehr wirksam. Sämtliche auf der Basis einer solchen Rechtswahl getroffenen Gestaltungen sind daher vor Inkrafttreten der Verordnung zu überprüfen. Dabei wird sich aber wohl in den meisten Fällen ergeben, dass aufgrund der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers nunmehr das deutsche Recht für den gesamten Nachlass ohnehin gilt.