Gem. Art. 19 Abs. 2 lit. k des Vorschlags werden auch die Gültigkeit, Auslegung, Änderung und der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen dem an dem gewöhnlichen Aufenthalt bei Eintritt des Todes angeknüpften bzw. durch Rechtswahl bestimmten Erbstatut unterstellt. Für die Formwirksamkeit von Testamenten findet sich dagegen keinerlei Regelung. Art. 19 Abs. 2 lit. k des Vorschlags nimmt die Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen sogar ausdrücklich vom Regelungsbereich der Verordnung aus. Grund dafür ist offenbar, dass die Mehrheit der Mitgliedsstaaten der EU das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert hat. Art. 45 des Entwurfs enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten bi- und multilateraler Übereinkünfte, soweit nicht ausschließlich Mitgliedsstaaten beteiligt sind. Insoweit bleibt daher das Haager Testamentsformübereinkommen für die Mitgliedsstaaten (darunter auch Deutschland) weiterhin anwendbar. Anstatt die Normen des Haager Testamentsformübereinkommens in das Abkommen zu übernehmen – sodass diese dann auch für die Staaten gelten würden, die das Abkommen nicht gezeichnet haben – hat man sich aber entschlossen, in der Begründung zum Verordnungsvorschlag diese Staaten aufzufordern, das Abkommen zu ratifizieren. Das Formstatut von Testamenten und Erbverträgen bleibt mithin von der Verordnung ausgenommen.
Eine Sondervorschrift enthält Art. 18 des Verordnungsentwurfs für die materielle Wirksamkeit von Erbverträgen. Danach kann ein Erbvertrag durch die Parteien einem Recht unterstellt werden, das zumindest einer der beteiligten Erblasser hätte wählen können. Mangels Rechtswahl unterliegt ein einseitig verfügender Erbvertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags Erbstatut gewesen wäre (Errichtungsstatut). Abweichend von der in Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB niedergelegten Regelung des Errichtungsstatuts lässt der Verordnungsentwurf allerdings beim einseitig verfügenden Erbvertrag eine Heilung des Erbvertrags nach dem Recht zu, das im Zeitpunkt des Todes auf die Erbfolge anzuwenden ist (effektives Erbstatut). Enthält ein Erbvertrag die Verfügungen mehrerer Personen, so genügt es für die Wirksamkeit, dass er nach dem hypothetischen Erbstatut einer einzigen von ihnen wirksam ist. Insoweit gelten also die für die am Vertrag beteiligten Personen geltenden Erbrechte nicht kumulativ, sondern alternativ. Eine Heilung durch das "effektive Erbstatut" ist für den Fall des mehrseitigen Erbvertrags nicht vorgesehen.
Das auf die Formwirksamkeit des Erbvertrags anwendbare Recht wird in dem Vorschlag zur Verordnung nicht bestimmt. Da das Haager Testamentsformübereinkommen ausschließlich auf einseitige und gemeinschaftliche Testamente anwendbar ist, jedoch nicht auf Erbverträge, wird diese Lücke auch nicht durch Ratifikation des Haager Testamentsformübereinkommens geschlossen. Insoweit wäre daher offenbar jeweils das nationale Internationale Privatrecht des Gerichtsstaats anzuwenden. Es ist zu hoffen, dass die Kommission den Entwurf insoweit nachbessert und auch das auf die Formwirksamkeit des Erbvertrags anwendbare Recht gesetzlich regelt.
Die einleitende Begründung kündigt an, dass sich in Art. 18 des Vorschlags auch Vorschriften zum gemeinschaftlichen Testament befinden. Art. 2 lit. d des Vorschlags enthält sogar eine Definition des gemeinschaftlichen Testaments im Sinne der Verordnung. Die dadurch geweckten Erwartungen werden jedoch enttäuscht. Offenbar ist eine Regelung in letzter Minute gescheitert. Ideal wäre hier eine Regelung, die die Bindungswirkungen gemeinschaftlicher Testamente einem nach den Regeln für den Erbvertrag bestimmten Recht unterstellt und für die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Testamentserrichtung auf das Formstatut verweist. Problematisch wäre allerdings an einer solchen Regelung, dass der Vorschlag die Formfragen ausklammert (s. o.), sodass die Verweisung auf das Formstatut "ins Leere" ginge.