Die Änderung einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung kann darin bestehen, dass
a) der Vertragserbe überhaupt nicht mehr Erbe ist oder nur noch zu einem geringeren Teil,
b) der Vertragserbe nur noch einseitig eingesetzter Erbe ist,
c) der Vertragserbe durch die Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 ff. BGB) über den Nachlass nicht beliebig unter Lebenden und von Todes wegen verfügen kann,
d) dem Vertragserben durch die Einsetzung eines Vorerben (§§ 2100 ff. BGB) die Erbschaft nicht schon mit dem Erbfall anfällt, sondern erst, nachdem ein anderer Erbe geworden war,
e) der Vertragserbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§§ 2197 ff. BGB) den Nachlass nicht selbst verwalten kann,
f) der Vertragserbe als Miterbe Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) des Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses zu befolgen hat,
g) der Vertragserbe durch die Anordnung eines Vermächtnisses (§§ 1939, 2147 ff. BGB) verpflichtet ist, einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden,
h) der Vertragserbe durch die Anordnung einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) zu einer Leistung verpflichtet wird.
Die Änderungen unter c), d), e) und f) bezeichnet das Gesetz in § 2306 BGB als Beschränkungen; die Änderungen unter g) und h) bezeichnet es dort als Beschwerungen.
Alle Änderungen, die sich voneinander nicht qualitativ, sondern nur quantitativ unterscheiden, mindern die Rechtsstellung des Vertragserben, die daher inhaltlich im Umfang der jeweiligen Änderung aufgehoben wird.
Für die unter a) und b) genannten Änderungen sollte das ohne Weiteres einleuchten. Für eine Beschränkung und Beschwerung ergibt sich der Aufhebungscharakter aus dem Gesetz. Denn in § 2306 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wird fingiert, dass eine Beschränkung und Beschwerung als nicht angeordnet gilt, wenn der beschränkte und beschwerte Erbe pflichtteilsberechtigt ist und der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Hinter dieser Fiktion ist die Auffassung des Gesetzes zu erkennen, dass eine Beschränkung und Beschwerung als Minderung der Zuwendung angesehen wird, welche Minderung daher, wenn die Beschränkung und Beschwerung nachträglich angeordnet wird, als teilweise Aufhebung der Erbeinsetzung im Umfang der Beschränkung und Beschwerung gilt.
Die Schlüsselthese, dass jede Änderung der Rechtsstellung eines Vertragserben eine ganze oder teilweise Aufhebung der Erbeinsetzung ist, ist am Beispiel der nachträglichen Beschwerung eines Vertragserben mit einem Vermächtnis auf Unverständnis gestoßen. Keller sieht darin keine teilweise Aufhebung der Erbeinsetzung, sondern eine davon zu unterscheidende Änderung, die die Erbeinsetzung bestehen lasse und nur inhaltlich abändere. Das dürfte eine Zirkeldefinition (idem per idem) sein, die den Begriff Änderung, den das Gesetz in den §§ 2274 ff BGB nicht verwendet, nicht erklärt. Die inhaltliche Abänderung der Stellung eines Vertragserben durch die Beschwerung mit einem Vermächtnis ist per se eine teilweise inhaltliche Aufhebung, in deren Umfang sich die Erbeinsetzung eben nicht mehr so auswirkt wie vorher. Man versetze sich in die Lage eines Vertragserben, der aufgrund eines nachträglich angeordneten Vermächtnisses verpflichtet wird, den wertvollsten Nachlassgegenstand oder sogar noch mehr (Stichwort: Universalvermächtnis) herauszugeben. Man wird ihm nicht verständlich machen können, dass durch das Vermächtnis nichts aufgehoben wurde.
Weil Keller nicht davon ausgeht, dass jede Änderung einer vertragsmäßigen Verfügung deren ganze oder teilweise Aufhebung ist, gerät er bei der Beurteilung der Herabsetzung eines vertragsmäßigen Geldvermächtnisses in die Verlegenheit, die Herabsetzung sowohl als teilweise Aufhebung als auch als Änderung des Vermächtnisses begreifen zu können, und meint resignierend, dass die Abgrenzung zwischen teilweiser Aufhebung und Änderung von Verfügungen von Todes wegen im Einzelfall sehr schwierig und unsicher sein kann. Das stimmt nicht ganz; es ist sogar unmöglich, Identisches, nämlich Änderung und teilweise Aufhebung, voneinander abzugrenzen.