1. Änderung durch Enterbung, durch Herabstufung des alleinigen Erben zum Miterben oder durch Minderung des Erbteils des Miterben
Da jede dieser Änderungen zweifelsfrei eine ganze oder teilweise Aufhebung der Einsetzung des Vertragserben ist, erfolgt die Änderung durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag gemäß § 2290 BGB; die Vorschrift gilt nicht nur für die Aufhebung des ganzen Erbvertrags, sondern ausdrücklich auch für die Aufhebung einer einzelnen in ihm enthaltenen vertragsmäßigen Verfügung.
2. Änderung durch Beseitigung der Vertragsmäßigkeit
Auch hier bedarf es eines Aufhebungsvertrags nach § 2290 BGB, weil dem Vertragserben der Schutz des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB genommen und insoweit seine Erbeinsetzung aufgehoben wird.
3. Änderung durch Beschränkung und Beschwerung
3.1 Vertragsmäßige oder einseitige Beschränkung und Beschwerung
Bei der Frage, wie die Änderung einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung durch eine Beschränkung und Beschwerung zu bewerkstelligen ist, ist zu unterscheiden, ob dies vertragsmäßig oder einseitig geschieht.
Eine Beschränkung durch die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben sowie eine Beschwerung mit einem Vermächtnis und einer Auflage ist nach der von den Vertragschließenden zu treffenden und gemäß § 17 BeurkG im Erbvertrag klar und unzweideutig wiederzugebenden Entscheidung sowohl vertragsmäßig als auch einseitig möglich, während eine Beschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und durch Teilungsanordnungen nur einseitig zulässig ist (§§ 2278 Abs. 2, 2299 BGB).
Der Erörterung der unterschiedlichen Verfahrensweise bei einer vertragsmäßigen Beschränkung und Beschwerung einerseits und einer einseitigen Beschränkung und Beschwerung andererseits und auch der weiteren Erörterung soll folgendes Fallbeispiel zugrunde gelegt werden: A und B haben einen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich vertragsmäßig gegenseitig zu unbeschränkten und unbeschwerten Alleinerben und C vertragsmäßig zum unbeschränkten und unbeschwerten alleinigen Schlusserben eingesetzt haben. Da in dem Erbvertrag von beiden Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen getroffen werden, ist der Erbvertrag ein gegenseitiger Erbvertrag im Sinne von § 2298 BGB.
3.2 Änderung durch vertragsmäßige Beschränkung und Beschwerung
Soll eine Beschränkung und Beschwerung vertragsmäßig sein, müssen die Vertragschließenden das in einem Erbvertrag vereinbaren. Dann gibt es zwei zeitlich nacheinander geschlossene Erbverträge: Der erste Erbvertrag hat den im Text unter 3.1. angegebenen Inhalt; der zweite Erbvertrag enthält die vertragsmäßige Beschränkung und Beschwerung. Da eine Beschränkung und Beschwerung im Sinne von § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich beeinträchtigend ist, ist nach dieser Bestimmung der zweite Erbvertrag auf den ersten Blick unwirksam; dem ist aber nicht so.
Wären die Erbeinsetzung und danach eine Beschränkung und Beschwerung in zwei Testamenten verfügt, stünde das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch. Für diesen Fall sieht § 2258 Abs. 1 BGB vor, dass das frühere Testament insoweit, also im Umfang der Beschränkung und Beschwerung, aufgehoben wird. Der in dem früheren Testament eingesetzte Erbe bliebe nach wie vor Erbe, er wäre aber nicht mehr unbeschränkter und unbeschwerter Erbe, sondern nur noch beschränkter und beschwerter Erbe.
Für nacheinander zwischen denselben Vertragschließenden geschlossene Erbverträge, von denen der spätere in Widerspruch zu dem früheren steht, sieht das Gesetz zwar keine Vorschrift ähnlich dem § 2258 Abs. 1 BGB vor. Die herrschende Meinung lässt dennoch zu Recht eine Aufhebung des Erbvertrags durch widersprechende Verfügung nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB zu. Wenn also in dem im Text unter 3.1 vorgetragenen Fallbeispiel A und B in einem zweiten Erbvertrag C vertragsmäßig mit einem Vermächtnis beschweren, wird die im ersten Erbvertrag verfügte vertragsmäßige Erbeinsetzung von C im Umfang des Vermächtnisses teilweise aufgehoben.
Keller ist hier anderer Meinung. Nach seiner Auffassung besteht ein sachlicher Widerspruch iSv § 2258 Abs. 1 BGB nicht bei allen nachträglichen Änderungen: Eine nachträgliche Vermächtnisanordnung widerspreche z. B. nicht der erbvertragsmäßigen Erbeinsetzung, da die Verfügungen sachlich miteinander vereinbar seien; das Gleiche gelte auch für die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Diese Ansicht müsste näher erläutert werden.
Weil auch Kornexl den Aufhebungscharakter eines Vermächtnisses nicht anerkennt, meint er, folgenden Weg beschreiten zu müssen, um bei einer nachträglichen Beschwerung des Vertragserben mit einem vertragsmäßigen Vermächtnis die Unwirksamkeit nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermeiden: In einem ersten Teilschritt sei die Einsetzung des Vertragserben aufzuheben; im zweiten Teilschritt sei die Einsetzung des Vertragserben erneut vorzunehmen, der diesmal jedoch mit dem gleichzeitig angeordneten Vermächt...