1. Thesaurierungsbegünstigung – § 34 a EStG
Dr. Fechner wies auf die Thesaurierungsbegünstigung als wichtiges Instrument der Besteuerung von Personenunternehmen hin. Eine weitere Ausweitung in Richtung des Mittelstands sei wünschenswert. Selbst bei vollständiger Thesaurierung entstehe noch eine steuerliche Belastung in Höhe von mindestens 36 %. Gegenüber der Kapitalgesellschaft mit einer Belastung in Höhe von 30 % bestehe noch immer ein Nachteil. Nach Fechner solle § 34 a EStG nicht abgeschafft, sondern sinnvoll modifiziert werden solle.
2. Der Einfluss zivilrechtlicher Grundentscheidungen auf das Steuerrecht
Schmitt vertrat im Gegensatz zu Prof. Dr. Hennrichs die Auffassung, die Haftung voll haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Bürgenhaftung des GmbH-Gesellschafters für seine Gesellschaft seien nicht miteinander vergleichbar. Die Bürgschaft sei neben vielen anderen Sicherungsmöglichkeiten eine Sicherheit für die Bank. Es sei auch zu bezweifeln, dass jeder GmbH-Gesellschafter einer mehrgliedrigen GmbH für seine Gesellschaft bürgen müsse. Hennrichs entgegnete, dass Gesellschafterbürgschaft bei der GmbH und Gesellschafterhaftung bei der Personengesellschaft zwar unterschiedliche zivilrechtliche Institute seien. Jedoch seien beide Fälle im Hinblick auf die gespürte Haftung und die Steuerfolge, die an eine gespürte Haftung anknüpfen solle, wirtschaftlich vergleichbar.
3. Allgemeine Gesichtspunkte und konkrete Handlungsempfehlungen für eine Reform der Personengesellschaftsbesteuerung
Nach Prinz schaffe das Transparenzprinzip zwar Probleme. So sei es nicht sinnvoll, dass einerseits im Rahmen von § 10 a GewStG bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft die mittlere Personengesellschaft eine Abschirmwirkung entfalte, andererseits aber bei Körperschaften in mehrstufigen Strukturen über § 8 c KStG Transparenz bestehe. Es stelle sich auch die Frage, ob die Anrechnungsmöglichkeit in § 35 EStG bei natürlichen Personen noch sinnvoll sei. Von einer Unpraktikabilität und einer Realitätsferne der Personengesellschaftsbesteuerung sei allerdings nicht auszugehen.
Schmitt vertrat die Auffassung, dass für konkrete Vorschläge zur Besteuerung von Personengesellschaften an den Gesetzgeber die steuerpolitische Agenda des Koalitionsvertrages beachtet werden müsse. Zur Unternehmensbesteuerung seien dort drei Punkte geregelt: die Verlustabzugsregelungen, die Neuregelung der Kommunalfinanzen inklusive der Gewerbesteuer und Organschaftsfragen bzw. Gruppenbesteuerung.
Fechner sprach sich für eine transparente Besteuerung von Kapitalgesellschaften aus. Ein Ansatz sei, eine GmbH mit überschaubarem Gesellschafterkreis bei Zustimmung aller Gesellschafter optional transparent zu besteuern. Dies sei die Gegenposition zur diskutierten Option zur Körperschaftsteuer. Für Gesellschaften mit einer persönlichen Bindung der Gesellschafter zur Gesellschaft, also nicht für börsennotierte Unternehmen, könne eine Option zur transparenten Besteuerung eingeführt werden.