Eigenthaler wies darauf hin, dass die Verwaltung täglich Anträge auf verbindliche Auskünfte zu Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften erhalte. Deren Bearbeitung binde Ressourcen in Finanzverwaltung und bei Beratern. Zudem sei ihre Erteilung seit einigen Jahren nicht mehr kostenlos. Er fragte Prof. Dr. Hennrichs, welche Widerstände er gegen sein Konzept erwarte.
Hennrichs entgegnete, Widerstände gegen sein Konzept seien überall dort zu erwarten, wo im Vergleich zum gegenwärtigen Konzept Nachteile entstünden. Zum einen betreffe dies den Tarif. Eine Einbeziehung in die Körperschaftsteuer würde für viele Personengesellschaften eine Tariferhöhung bedeuten. Ein Steuermehraufkommen müsse durch Tarifsenkungen entweder auf Körperschafts- oder auf Anteilseignerebene neutralisiert werden.
Prof. Dr. Gosch betonte die Gefahr abkommensrechtlicher Qualifikationskonflikte durch Optionen zu bestimmten Besteuerungsregimen. In diesem Zusammenhang sei eine geringere Gewichtung des Sonderbetriebsvermögens und der Sondervergütungen sinnvoll.
Prof. Dr. Sieker sprach den Vorschlag von Hennrichs an. Das System der Besteuerung der Gewinne von Kapitalgesellschaften sei durchaus an zivilrechtlichen Vorgaben orientiert. Die Dividendenbesteuerung setze einen Ergebnisverwendungsbeschluss voraus. Einen solchen verlange das Gesetz für die Personengesellschaft nicht. Zwar sei eine Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Erfahrungsgemäß würde dies bei kleineren Personengesellschaften aber nicht geregelt.
Hennrichs merkte zu Unterschieden bei der Dividendenbesteuerung im Hinblick auf das Gewinnrecht der Personengesellschafter an, dass das gesetzliche Modell keinen expliziten Gewinnverwendungsbeschluss bei Personengesellschaften kenne. Dieser sei in der Praxis aber sehr häufig und durch die Feststellung des Jahresabschlusses gebe es selbst nach dem gesetzlichen Modell einen inzidenten Gewinnverwendungsbeschluss.
Müller-Gatermann merkte an, dass der Vorschlag von Hennrichs, Personengesellschaften nach dem Trennungsprinzip zu besteuern, im Vergleich zur Besteuerung nach dem Transparenzprinzip einfacher sei. Es sei zu fragen, was für eine Besteuerung nach dem Transparenzprinzip und gegen eine international übliche, mehr am Trennungsregime orientierte Besteuerung spreche. Der entscheidende Unterschied sei die Möglichkeit der transparenten Verlustverrechnung.
Prof. Dr. Schulze-Osterloh betonte, dass Verlusttragung und Haftung nicht miteinander verknüpft werden dürften. Positiv-rechtlich ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG die volle Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Auf die Haftung komme es nicht an. § 15 a EStG sei ein "Sündenfall". Die Norm verknüpfe Haftung und Verlusttragung miteinander.