Anstatt die Erbschaft auszuschlagen, kann überlegt werden, die Haftung notfalls durch Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung auf den Nachlass zu beschränken. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Verfahren durchzuführen, so kann sich der Erbe auf die Dürftigkeitseinrede berufen. Dadurch vermeidet er, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen einstehen muss. Deshalb ist eine voreilige Ausschlagung unter Zeitdruck nicht angezeigt. Ob die Haftungsbeschränkung aber wirklich das flexiblere Instrument ist, muss angesichts der damit verbundenen erheblichen Belastungen, auch finanzieller Art, bezweifelt werden.

Ergänzend steht, insbesondere bei unübersichtlichen Nachlässen, das Aufgebotsverfahren zur Verfügung. Es empfiehlt sich nicht zuletzt bei einer Erbenmehrheit, weil es, wenn es rechtzeitig vor der Nachlassteilung durchgeführt wird, die Haftung des Miterben auf seine Quote reduziert. Das hilft vor allem, wenn der Nachlass nicht Not leidend ist.

Es kann zur Haftung führen, wenn im Erkenntnisverfahren gegen den Nachlass der Vorbehalt nach § 780 ZPO unterbleibt.

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