Es mag noch kurz erörtert werden, was der Erbe tun muss, wenn derartige Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Titel noch gegen den Erblasser ergangen ist oder ob er im Verfahren gegen den Erben erstritten werden soll.
1. Titel gegen den Erblasser
Im Fall 1 besitzt die Gläubigerin L einen bestandskräftigen Titel gegen den Erblasser. Hatte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen den Erblasser bereits begonnen, kann sie gegen den Nachlass fortgesetzt werden. Hatte die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, muss der Gläubiger den Titel gegen den Erben umschreiben lassen (§ 727 ZPO), wobei die Rechtsnachfolge mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachzuweisen ist. Das kann geschehen bei jedem Vollstreckungstitel, bei dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Gegen die Vollstreckung in sein Eigenvermögen kann der Erbe beim Prozessgericht Vollstreckungsabwehrklage erheben (§ 781 iVm § 785, § 767 ZPO). Den klagenden Erben trifft die Beweislast, dass der Nachlass dauerhaft von seinem Eigenvermögen getrennt wurde, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt und dass der Gegenstand, in den vollstreckt wurde, nicht zum Nachlass gehört. Dagegen müsste der Gläubiger nachweisen, dass der Erbe unbeschränkt haftet.
2. Titel gegen den Erben
Fall 10: Wie Fall 1, aber mit der Maßgabe, dass der Anspruch nicht tituliert ist.
Ist die angebliche Forderung bisher nicht tituliert, so wäre nach den üblichen Grundsätzen zu überprüfen, ob sie plausibel ist. Ist es wahrscheinlich, dass sie besteht, so könnte es günstiger sein, sie zu erfüllen. Versucht der Gläubiger, ein Urteil zu erstreiten, so trägt er nach den üblichen Grundsätzen die Beweislast für alle ihm günstigen Tatsachen. Dass der Prozess für den beklagten S, der über die Einzelheiten wenig weiß, schwierig wird, steht auf einem anderen Blatt.
Vor allem aber müsste sich S im Prozess die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehalten. Das geschieht durch den pauschalen zusätzlichen Antrag: "Dem Beklagten wird die Beschränkung der Haftung bezüglich Hauptsache, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass des X vorbehalten", der spätestens bis zum Schluss der letzten Tatsachenverhandlung gestellt worden sein muss. Diese Formulierung geht in den Tenor des Urteils ein (§ 305 ZPO), wobei das Gericht meist nicht prüft, ob der Beklagte eine der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bereits ergriffen hat. Das Gericht verlagert diese Frage vielmehr in das Vollstreckungsverfahren. Der Antrag auf den Vorbehalt muss nicht begründet werden, Voraussetzung ist allein, dass der Beklagte als Erbe verurteilt wird.
Nur wenn der Erbe den Antrag nach § 780 ZPO gestellt hat, kann er die Haftungsbeschränkung, die er im Fall 9 erst noch herbeiführen müsste, geltend machen und haftet dann nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem Eigenvermögen. Wird der Vorbehalt vergessen, so haftet der Erbe unbeschränkt, selbst wenn er seine Haftung zuvor schon beschränkt hat, sogar die Nachlassinsolvenz hilft dann nicht; wird er geltend gemacht, so muss sich der Erbe mit dem Instrumentarium, das das Gesetz zur Verfügung stellt, näher befassen. Der Anwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist verpflichtet, den Vorbehalt gemäß § 780 ZPO in den Titel aufnehmen zu lassen, unterlässt er es, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.