Sehr problematisch erscheint allerdings, wie Wertsteigerungen der Ansprüche des Begünstigten zu berücksichtigen sind, die in der Zeit nach dem Rechtserwerb durch eine Fortzahlung der Prämien durch den Erblasser-Versicherungsnehmer bewirkt werden. Klar ist nur der Ausgangspunkt: Auch insofern liegt eine mittelbare Zuwendung vor, bei der der Versicherungsnehmer-Erblasser an den Versicherer zahlt, um die Ansprüche des Begünstigten im Wert zu steigern. "Verschenkter Gegenstand" iSd § 2325 Abs. 1 BGB und maßgebliches Vermögensopfer des Versicherungsnehmer-Erblassers ist demnach jeweils der Teil der Prämienzahlung, der zu einer Steigerung des Werts der Ansprüche des Begünstigten führt. Soweit die Steigerung des Werts der Ansprüche des Begünstigten nicht auf ein Vermögensopfer des Versicherungsnehmer-Erblassers zurückzuführen ist, kommt sie nicht als verschenkter Gegenstand in Betracht. Umgekehrt kann nicht auf einen Aufwand des Versicherungsnehmer-Erblassers abgestellt werden, soweit dieser nicht zu einer Bereicherung des Begünstigten führt.
Folglich müssen die Wertsteigerungen nach Eintritt der Unwiderruflichkeit in zwei Gruppen eingeteilt werden: Entweder handelt es sich um nach dem Niederstwertprinzip unerhebliche Wertsteigerungen des ursprünglich zugewendeten Gegenstands oder aber sie müssen als dem Begünstigten schenkweise zugewendet angesehen werden, da andernfalls die Erben diesen Mehrwert kondizieren könnten. Hinsichtlich der Wertsteigerungen des ursprünglich zugewendeten Gegenstands gilt, dass sich der Versicherungsnehmer-Erblasser bereits zu einem vor dem Erbfall liegenden Zeitpunkt unwiderruflich von diesem Vermögensgegenstand trennt, weshalb dessen Erträge nicht mehr als zugewendet angesehen werden können und folglich Pflichtteilsberechtigte hieran nicht beteiligt werden müssen. Dagegen haben Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Pflichtteilsergänzung einen Anspruch auf Teilhabe an den zusätzlichen Zuwendungen.
Insbesondere in diesem Punkt bleibt die Weiterführung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Spannung zu erwarten. Ohne den Versuch unternehmen zu wollen, diese Frage bereits abschließend zu beantworten, sollen hier einige Thesen vorgestellt werden, die bei der Lösung eine Rolle spielen müssen.
(a) Durch den sofortigen Rechtserwerb des Begünstigten kann es dazu kommen, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr in einer Hand – nämlich in der des Versicherungsnehmer-Erblassers – vereinigt sind, sondern unterschiedlichen Personen zustehen. Bestimmt der Versicherungsnehmer-Erblasser etwa eine Person für die Todesfallleistung unwiderruflich als bezugsberechtigt, so erwirbt diese regelmäßig – jeweils aufschiebend bedingte – Ansprüche auf die Todesfallleistung und den Rückkaufswert. Der aufschiebend bedingte Anspruch auf die Erlebensfallleistung steht dagegen weiterhin dem Versicherungsnehmer-Erblasser zu. Anschließend ist es ungewiss, wem die Versicherungsleistung zufallen wird. Dies entscheidet sich erst bei Eintritt eines Versicherungsfalls oder vorheriger Beendigung des Vertrags. Bei der Zahlung der einzelnen Prämien steht daher auch nicht fest, wen diese im Ergebnis zugute kommen.
(b) Nach dem Rechtserwerb des Begünstigten steht es dem Versicherungsnehmer-Erblasser frei, die Prämien weiterzubezahlen oder die Zahlung einzustellen. Wenn – was trotz Übertragung des Anspruchs auf den Rückkaufswert den Regelfall darstellt – die Gestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer-Erblasser verblieben sind, kann er den Vertrag auch kündigen. Hat der Bezugsberechtigte den Anspruch auf den Rückkaufswert bereits erworben, kommt ihm nach einer solchen Kündigung (nur) der jeweils aktuelle Rückkaufswert zu. Ist ihm dieser Anspruch nicht übertragen, geht er – trotz vorherigem Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf die Todesfallleistung – leer aus.
Statt zu kündigen kann der Versicherungsnehmer-Erblasser nach dem Rechtserwerb des Begünstigten den Lebensversicherungsvertrag – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. Dadurch sinkt die Ablaufleistung auf die sogenannte prämienfreie Leistung (§ 165 Abs. 2 VVG) ab, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus dem aktuellen Rückkaufswert und der Restlaufzeit zu berechnen ist. Dies führt zugleich zu einem Wertverlust bei den vom Begünstigten bereits erworbenen Ansprüchen. Die Weiterzahlung der Prämien hat somit Einfluss nicht nur auf den jeweiligen Rückkaufswert, sondern auch auf die Höhe der Versicherungsleistung.
(c) Zahlt der Versicherungsnehmer-Erblasser die Prämien fort, führt dies in der Regel zu einer Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, soweit die Prämien nicht für die Auszahlung von Versicherungsleistungen an andere Versicherungsnehmer oder die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht werden. Stehen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlichen Personen zu (vgl. unter III 2 a cc (2)(a)),...