aa) Versicherungsrechtliche Konstruktion der unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 ist eine Bezugsrechtsbestimmung im Regelfall widerruflich. Nur wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich bestimmt, "dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll", kann der Versicherungsnehmer – nach Zugang einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers – die Bezugsrechtsbestimmung nur noch mit Zustimmung des als bezugsberechtigt bezeichneten Dritten widerrufen (§ 13 Abs. 2 ALB 86). § 159 Abs. 3 VVG regelt hierzu nunmehr ausdrücklich, dass ein "unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter (...) das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter" erwirbt.
Die Unwiderruflichkeit der Bezugsrechtsbestimmung hat demnach zwei unmittelbare Wirkungen: Zum einen verliert der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Bestimmung jederzeit frei zu widerrufen. Zum anderen tritt die Wirkung, den Versicherungsvertrag in einen Vertrag zu Gunsten Dritter umzugestalten, nicht mehr erst mit Eintritt des Versicherungsfalls ein, sondern bereits "mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter" zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers. Unabhängig davon liegt auch hier eine mittelbare Zuwendung vor: Der Dritte erwirbt durch die Umgestaltung des Versicherungsvertrags einen eigenen, originären Anspruch auf die jeweilige Versicherungsleistung, der jedoch zur Zeit des Erwerbs noch aufschiebend bedingt ist. Der Versicherungsnehmer-Erblasser dagegen verliert seinen bisherigen, ebenfalls aufschiebend bedingten Anspruch auf die jeweilige Versicherungsleistung.
Bei einer unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung wird dem Begünstigten in der Regel sofort der – durch eine vorzeitige Kündigung aufschiebend bedingte – Anspruch auf den Rückkaufswert eingeräumt. Auch dies kann durch eine Umgestaltung des Versicherungsvertrags in einen Vertrag zugunsten Dritter erfolgen: Der Versicherungsnehmer-Erblasser gibt seinen aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert auf, an dessen Stelle tritt ein originärer, aufschiebend bedingter Anspruch des Begünstigten auf den Rückkaufswert. Vielfach wird der Versicherungsnehmer-Erblasser dem Begünstigten seinen bisherigen Anspruch auf den Rückkaufswert allerdings schlicht konkludent abtreten (§§ 398 ff BGB, § 13 Abs. 3 ALB 86).
bb) Bisherige Behandlung der unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung im Pflichtteilsrecht
Wie unwiderrufliche Bezugsrechtsbestimmungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu behandeln sind, wird unterschiedlich gesehen.
Nach einer verbreiteten Meinung soll es auf die gesamte Versicherungsleistung ankommen. Dies lässt sich allerdings schwer mit dem Niederstwertprinzip und dem sofortigen Rechtserwerb des Begünstigten vereinbaren. Denn insbesondere der vom Begünstigten originär erworbene Anspruch auf die Versicherungsleistung ist bei einem Erwerb vor Eintritt des Versicherungsfalls noch aufschiebend bedingt und wird daher einen geringeren Veräußerungswert haben als bei Eintritt des Versicherungsfalls. Ist die Schenkung aber mit dem lebzeitigen Rechtserwerb bereits vollzogen, muss der niedrigere Wert des aufschiebend bedingten Anspruchs im Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs, nicht der höhere Wert des unbedingt gewordenen Anspruchs im Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt werden.
Nach anderer Auffassung soll der Wert maßgeblich sein, den die Versicherungsforderung gehabt hätte, wenn der Versicherungsfall sogleich nach Abgabe der unwiderruflichen Begünstigungserklärung eingetreten wäre. Dies kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht richtig sein, weil damit auf eine – rein hypothetische – Bereicherung des Bezugsberechtigten abgestellt wird, nicht darauf, welchen Wert der Erblasser aufwenden musste, um die R...