Auf das Verfahren einschließlich der Rechtsmittelzüge findet, worauf bereits der im früheren Stadium befasst gewesene 3. Zivilsenat im Beschluss vom 10.11.2009 zutreffend hingewiesen hat, einheitlich das alte Recht Anwendung. Die hiernach gemäß den §§ 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, Abs. 4, 21 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist begründet und führt unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das nach den ZGB-Vorschriften wirksame errichtete gemeinschaftliche Testament sei nach den Regeln des BGB auszulegen. Die Eheleute hätten über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus gemeinsame Regelungen für den Tod des Letztversterbenden getroffen. Eine konkrete Zuweisung von Vermögensgegenständen sei insoweit hinsichtlich des Kontos und der persönlichen Gegenstände der Erblasserin an die Beteiligte zu 2 einerseits und hinsichtlich des Kontos des Ehemannes und dessen Werkzeugen an die Beteiligten zu bis 6 andererseits erfolgt. Hinsichtlich des Hausgrundstücks fehle zwar eine konkrete Zuweisung. Aus der Formulierung "da von meinen Kindern das Hausgrundstück keiner übernehmen will ..." ergebe sich aber eindeutig, dass der Wert des Grundstücks den Kindern des erstverstorbenen Erblassers habe zugute kommen sollen. Ingesamt zeige die Verteilung der Vermögensgegenstände den Willen der Testierenden, ihr jeweiliges Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden eigenen ausgewählten Familienmitgliedern zuzuwenden. Damit seien die Beteiligten zu 2, 4, 5 und 6 als Schlusserben eingesetzt, wobei sich die Erbquote nach dem Wert der ihnen zugewandten Vermögensgegenstände aus der Sicht der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und hilfsweise nach der Auslegungsregel des § 2091 BGB bestimme.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.
a) Gewillkürte statt der vom Amtsgericht befürworteten gesetzlichen Erbfolge kann nur auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments vom 9.12.1986 eingetreten sein. Dieses hatten die Ehegatten seinerzeit formgerecht und auch im Übrigen wirksam errichtet, §§ 388, 389 Abs. 1, 391 Abs. 2 ZGB iVm Art. 235 § 2 EGBGB. Das Beschwerdegericht ist ferner zu Recht von der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Testaments ausgegangen und hat richtig erkannt, dass für die Auslegung, obwohl der Ehemann der Erblasserin bereits vor der Wiedervereinigung verstorben war, nicht das DDR-Erbrecht, sondern wegen des Eintritts des hier interessierenden Erbfalls erst im Jahre 2008 die Vorschriften des BGB maßgeblich sind; Letzteres folgt im Umkehrschluss zwanglos aus Art. 235 § 1 EGBGB.
b) Dagegen begegnet das Auslegungsergebnis der angefochtenen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar obliegt die Auslegung letztwilliger Verfügungen den Tatrichtern und darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLG NJW 1992, 322 unter II 3 b und NJW-RR 1993, 138 unter II 2 a bb, jeweils mN). In diesen Grenzen weist die Auslegung des Beschwerdegerichts aber Rechtsfehler auf.
aa) Ob die Eheleute, die sich gegenseitig zu (Allein-)Erben einsetzten, die weiteren testamentarischen Regelungen – tatsächlich oder mutmaßlich – als Schlusserbenbestimmung für den Fall des Ablebens des Letztversterbenden verstanden wissen wollten, kann nach Lage des Falls, wie das Beschwerdegericht nicht erkennbar in den Blick genommen hat, zunächst davon abhängen, ob die von ihnen erwähnten einzelnen Vermögensgegenstände überhaupt (jedenfalls im Wesentlichen) ihr gesamtes Vermögen darstellten. Besaßen sie weiteres Vermögen von nicht unerheblichem Wert, kann im Zweifel, da allein dem Testamentswortlaut eine Schlusserbeneinsetzung nicht zu entnehmen ist, von einer eben solchen kaum ausgegangen werden. Feststellungen zum bei Testierung vorhandenen Gesamtvermögen der Eheleute als einem Umstand, der für die Auslegung von wesentlicher Bedeutung sein kann, fehlen bislang. Das ist vom Beschwerdegericht im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Amtsermittlung (§ 12 FGG) gegebenenfalls nachzuholen.
bb) Haben die Eheleute, wovon das Beschwerdegericht möglicherweise stillschweigend ausgegangen ist, in Gestalt der im Testament einzeln bezeichneten Vermögensgegenstände praktisch ihr gesamtes damaliges Vermögen angesprochen, mag im Ansatz durchaus auf ihren (wirklichen oder hypothetischen) gemeinsamen Willen zur Schlusserbeneinsetzung geschlossen werden können. Allerdings werfen die Regelungen im Testament, namentlich zu dem "Hausgrundstück", nahe liegende Fragen auf, die teilweise vom Beschwerdegericht nicht erörtert bzw. nicht erkennbar bedacht worden und im Übrigen zumindest nicht ohne weitere, bisher nicht getroffenen Tatsac...