Die nach den §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Vorbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Es ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) funktionell nicht zuständig war. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt in Nachlasssachen dem Richter vorbehalten die Erteilung von Erbscheinen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Beide alternativ angegebenen Voraussetzungen liegen hier vor.

Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Entscheidung über den vom Beteiligten zu 1) gestellten Erbscheinsantrag, der ausweisen soll, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) als gesetzliche Erben ihre Mutter hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Nachlasses zu je 1/3 Anteil beerbt haben, ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Nachlassspaltung dergestalt gekommen ist, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des in Österreich belegenen Nachlasses nach österreichischem Recht (und dem dort am 20.8.1982 errichteten Testament) und hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens nach deutschem Recht bzw. gesetzlicher Erbfolge richtet.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht dahin überein, dass es zu einer Nachlassspaltung nicht gekommen ist. Sowohl das deutsche als auch das österreichische Recht knüpfen die Erbfolge an die Person des Erblassers und nicht an den Lageort der einzelnen Nachlassgegenstände an. Denn Art. 25 Abs. 1 EGBGB erklärt beim Tode eines deutschen Staatsangehörigen unabhängig von der Belegenheit des Nachlasses deutsches materielles Recht für anwendbar (Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art 25 EGBGB Rn 2; Lorenz Rpfleger 1993, 433/434). Nach Art 28 Abs. 1 des österreichischen IPRG richtet sich auch in Österreich die materielle Erbberechtigung (Person der Erben, Erbquote) nach dem – letzten – Erbstatut, d. h. hier nach deutschem Recht, weil die Erblasserin Deutsche war. Lediglich der Erbschaftserwerb ("modus") an dem in Österreich belegenen Grundvermögen erfordert eine "Erbantrittserklärung" und gerichtliche "Einordnung", Art 31, 32 IPRG (vgl. BayObLGZ 1980, 276; OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Burandt/Rojahn/Solomon, Erbrecht, Länderbericht Österreich [120], Rn 13; Jayme NJW 1982, 1926); dies berührt aber nicht die hier maßgebliche Frage, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet.

Über diese rechtliche Beurteilung besteht auch Einvernehmen zwischen den Beteiligten. Dementsprechend versteht der Senat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 29.1.2007 dahin, dass die Einschränkung, wonach der Erbschein sich nicht auf das in Österreich belegene unbewegliche Vermögen erstrecken soll, nicht mehr bestehen soll.

2. Auch wenn der Rechtspfleger somit nicht zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag zuständig war, war die erstinstanzliche Entscheidung deshalb aber nicht nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und aufzuheben. Denn der Amtsrichter hatte mit Verfügung vom 26.8.2008 dem Rechtspfleger nach § 16 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen. Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Übertragung ist nämlich auf den rechtlichen Standpunkt des Nachlassrichters zu der Frage abzustellen, ob nach deutschem Recht gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung ist im Wege der Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zu überprüfen. Denn dieser verlautbart mit seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Amtsrichters, an die er gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 RPflG gebunden ist. Gelangt das Beschwerdegericht zu einer anderen Auffassung, muss es die Entscheidung des Rechtspflegers abändern, kann sich jedoch nicht darauf beschränken, diese als unwirksam aufzuheben. Die rechtliche Situation ist also nicht anders, als wenn der Amtsrichter ohne Einschaltung des Rechtspflegers einen inhaltsgleichen Vorbescheid erteilt hätte. Das Landgericht hätte deshalb den Vorbescheid nur aufheben dürfen, wenn es im Wege der Auslegung festgestellt hätte, dass die Beteiligte zu 2) entweder Alleinerbin oder jedenfalls mit einer größeren Quote als 1/3 Miterbin geworden ist.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es indes nicht, weil der Sachverhalt geklärt ist, sodass der Senat abschließend in der Sache entscheiden kann.

3. Der Rechtspfleger des AG Detmold hat im Ergebnis zutreffend auf die Anweisung des Amtsrichters angekündigt, dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben zu wollen. Denn die Beteiligten zu 1) bis 3) sind gesetzliche Erben nach ihrer Mutter, und zwar hinsichtlich des gesamten Nachlasses.

Da sich der Erbgang nach deutschem Recht richtet, ist das von der E...

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