Leitsatz
1. Überträgt der Richter des Amtsgerichts gem. § 16 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger in der Annahme, es sei gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht eingetreten, muss das Beschwerdegericht auf das Rechtsmittel gegen den vom Rechtspfleger weisungsgemäß erteilten Vorbescheid die Erbfolge auch dann umfassend prüfen, wenn es zu einer von dem Amtsrichter abweichenden Beurteilung gelangt.
2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser in der irrigen Annahme des Eintritts einer Nachlassspaltung eine Universalsukzession nur für sein in Österreich belegenes Vermögen angeordnet hat.
OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2011 – I-15 Wx 332/10
Sachverhalt
Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin und deren am ... vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin, die seit ... Deutsche ist, errichtete am 20.8.1982 vor dem Notar Dr. E in N/Österreich ein Testament, in dem sie in Nr. 1 und 2 folgende Verfügungen traf:
Zitat
1. Ich widerrufe alle von mir vor dem heutigen Tage errichteten letztwilligen Verfügungen ihrem vollen Inhalte nach und erkläre sie für null und nichtig, bez. meines österr. Vermögens. Dies gilt insbesondere für mein Testament vom 23.08.1968.
2. In Ansehung meines in Österreich gelegenen Vermögens berufe ich meine Tochter – die Beteiligte zu 2) – zu meiner Alleinerbin. Meiner Tochter fällt daher insbesondere meine Liegenschaft EZ ... KG N zu. (…)
5. Die bei meinem Ableben vorhandenen Noterben beschränke ich auf den ihnen nach dem Gesetze zustehenden Pflichtteil.
Unter dem 29.1.2007 beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seine beiden Geschwister aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterben nach seiner Mutter zu je 1/3 Anteil ausweisen soll und sich nicht auf das in Österreich belegene unbewegliche Vermögen erstrecke. Diesem Antrag trat die Beteiligte zu 2) entgegen mit der Auffassung, sie sei Alleinerbin nach ihrer Mutter geworden. Mit Vorbescheid vom 29.8.2007 kündigte der Amtsrichter des Nachlassgerichts an, das Verfahren an den Rechtspfleger abzugeben, wenn nicht hiergegen Beschwerde eingelegt werde. Die von der Beteiligten zu 2) gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 4.8.2008 als unzulässig, weil der angegriffene Vorbescheid nicht rechtsmittelfähig sei. Daraufhin verfügte der Amtsrichter am 26.8.2008
"Frau R’pfl’in – ges. Erbfolge –".
Mit Vorbescheid vom 24.4.2009 kündigte die Rechtspflegerin an, es sei beabsichtigt, einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge aufgrund des Antrags vom 29.1.2007 zu erteilen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrenbevollmächtigten vom 20.5.2009 Beschwerde ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte der Notar Dr. E unter dem 18.2.2010 mit, die Erblasserin habe ihm gegenüber angegeben, neben ihrem in Österreich belegenen Grundbesitz auch Vermögenswerte im Ausland zu haben. Sie habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Wunsch gehabt, zunächst nur die Universalsukzession in das "österreichische Vermögen" zu regeln, weil sie sich noch nicht entscheiden könne, wie die Erbfolge in ihr übriges Vermögen gestaltet werden sollte. Sie habe nicht gewollt, "die Rechtsfolge in ihr österreichisches Vermögen in Form eines Vermächtnisses (Einzelrechtsnachfolge) mit minutiöser Auflistung der Vermögenswerte zu regeln."
Mit Beschluss vom 31.3.2010 hob das Landgericht die Entscheidung der Rechtspflegerin auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist.
Aus den Gründen
Die nach den §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen den Vorbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Es ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) funktionell nicht zuständig war. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt in Nachlasssachen dem Richter vorbehalten die Erteilung von Erbscheinen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Beide alternativ angegebenen Voraussetzungen liegen hier vor.
Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Entscheidung über den vom Beteiligten zu 1) gestellten Erbscheinsantrag, der ausweisen soll, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) als gesetzliche Erben ihre Mutter hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Nachlasses zu je 1/3 Anteil beerbt haben, ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Nachlassspaltung dergestalt gekommen ist, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des in Österreich belegenen Nachlasses nach österreichischem Recht (und dem dort am 20.8.1982 errichteten Testament) und hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens nach deutschem Recht bzw. gesetzlicher Erbfolge richte...