Die Rolle des Prozessanwalts im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte (vgl. oben 1. d) entwickelt sich vom aktiven Beginn in der Vorbereitungsphase über das Abwarten und Beobachten während der Interessensdefinition hin zum aktiven Verhandeln über Lösungen und zur weitgehend eigenständigen Ausformulierung eines Vertrags.
Jede Verhandlungsphase muss erst abgearbeitet werden, bevor die nächste Stufe in Angriff genommen wird – eine besondere Herausforderung für die ungeduldigen Parteien und den ergebnisorientierten Juristen.
Nun aber Schritt für Schritt: In der Vorbereitungsphase sind Sie als Anwalt/Anwältin mit eingebunden, denn über Sie wird der Kontakt zum Gericht hergestellt. Die ersten wichtigen Informationen haben Sie dem Gericht über ihre Schriftsätze schon gegeben.
Nach dem Vorschlag des Gerichts, es mit einer Mediation zu versuchen, müssen Sie im Rahmen der Vorprüfungsphase den Mandanten beraten, ob das Mediationsverfahren aus Ihrer Sicht Sinn macht (vgl. oben 2.). Verfahrenserklärungen wie z. B. Ruhenlassen von Gerichtsverfahren, Verzicht auf die Einrede der Verjährung geben Sie ab.
Ein Mediationsvertrag wird bei Gericht meist nicht geschlossen, eine Honorarvereinbarung für die Kosten des gerichtlich bestellten Mediators entfällt.
Die Themensammlung wird der Mediator auf Basis Ihrer Schriftsätze und einer zusätzlichen Befragung der Parteien in Eigenregie vornehmen.
Die genaue Ermittlung des Sachverhalts und der Parteiinteressen und die Herausarbeitung der hinter den Positionen der Parteien liegenden Bedürfnisse ist ureigenste Aufgabe des Mediators. Dazu benötigt es einer speziellen Ausbildung.
Viele, ich selbst gehöre dazu, haben den Impuls, frühzeitig den Gesprächsfaden aufzunehmen, und – noch schlimmer – viel zu früh eigene Gedanken zur Lösung zu entwickeln. Die Lösung in ihren groben Zügen sollte aber in die Eigenverantwortung der Mandanten gestellt bleiben! In den Phasen Themensammlung und bei der Suche nach Interessen gilt für Sie: Disziplinieren Sie sich! Spitzen Sie die Ohren und hören Sie gut zu. Lernen Sie, im Mediationsverfahren nicht zu früh einzugreifen und Gesprächspausen auszuhalten! Die Ergebnisse werden Sie überzeugen.
Nachdem die Interessen der Parteien herausgearbeitet sind, sind die Anwälte aktiv bei der Lösungssuche gefordert – und zwar aktiver, als die "reine" Mediationslehre dies fordert. Dort heißt die Regel: In einer ersten Stufe werden ausschließlich von den Parteien alle denkbaren Vorschläge formuliert, so ungewöhnlich sie auch seien, ohne sie zu bewerten. Erst danach werden die Lösungsvorschläge inhaltlich diskutiert.
Bei Erbauseinandersetzungen ist diese Art der Suche nach Lösungen mE nicht sinnvoll. Einerseits sind rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge oft so komplex, dass eine vernünftige und effektive Lösungssuche nur mithilfe von Fachleuten erfolgen kann. Zudem gibt es keinen wirklichen Nutzen einer künstlich den Parteien aufgezwungenen Lösungssuche, wo eigentlich nur wenige standardisierte Lösungen denkbar sind. Und drittens ist es in der Praxis so, dass nach der Interessenklärung einige wenige Lösungsoptionen auf der Hand liegen, die der Mediator aufgreift und von Anfang an mit den Parteien und den Anwälten erörtert.
Wichtig ist allerdings, dass der Bezug zu den vorher erarbeiteten Interessen hergestellt wird, also konkret danach gefragt wird, ob mit den verschiedenen Lösungsvorschlägen die individuellen Interessen bedient werden können.
Im vorliegenden Fall stellte sich nach Klärung der Interessen schnell heraus, dass die Auszahlung von Geld durch den Vater kaum möglich war. Die Sicherung des väterlichen Vermögens nach dessen Ableben für die Tochter stand im Fokus der Lösungssuche. Dafür gab es mehrere Optionen:
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Übertragung von Immobilien schon jetzt bei lebenslangem unentgeltlichem Nießbrauchsrecht für den Vater. |
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Abschluss eines Erbvertrags zwischen V, T und S. |
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Eintragungen von dinglichen Sicherungen zu Gunsten von T auf den Immobilien. |
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Zahlung eines Teilbetrags |
Die Beteiligten einigten sich letztlich auf folgende Lösung:
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Auszahlung einer Summe von 25.000 EUR an T vorab. Die Summe wurde faktisch von S gestellt. |
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Übertragung eines schuldenfreien 6-Familien-Hauses auf T bei lebenslangem unentgeltlichem Nießbrauch für V. |
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Im Übrigen Erledigung aller erbrechtlichen Ansprüche nach M. |
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Eine abschließende Regelung der erbrechtlichen Regelung nach V erfolgte ausdrücklich nicht. |
Bei der endgültigen Formulierung des abschließenden Vertrags sind Sie mit Ihren juristischen Fähigkeiten voll gefordert. Hier unterscheidet sich Ihre Tätigkeit nicht von der üblichen anwaltlichen Arbeit.