Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nicht Miterben zu je 1/2 geworden sind. Allerdings ist der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein aus einem anderen Grund unrichtig, weshalb dieser Teil des amtsgerichtlichen Beschlusses aufzuheben ist (unten III).
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Seiner Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG steht nicht entgegen, dass er nicht selbst einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht gestellt hatte. Denn bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten ist in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach allgemeiner Ansicht aus verfahrensökonomischen Gründen auch derjenige beschwerdeberechtigt, der zwar den verfahrenseinleitenden Antrag nicht gestellt hat, aber einen solchen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen könnte. Demgemäß sind bei der Versagung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch die anderen Miterben, die keinen Antrag gestellt haben, beschwerdeberechtigt. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG weiterhin (vgl. Burandt/Rojahn/Rojahn Erbrecht 1. Aufl. § 59 FamFG Rn 3). Der Beteiligte zu 2 als potenzieller Miterbe ist daher beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG.
2. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligten zu 1, 2 und 4 durch den Erblasser jeweils als Vorerben zu je 1/3 eingesetzt wurden und die Beteiligte zu 3 durch die Ausschlagung der Beteiligten zu 4 hinsichtlich deren 1/3-Quote Vollerbin des Erblassers wurde.
a) Eine ausdrückliche Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft findet sich in dem Testament nicht. Zutreffend ist das Nachlassgericht jedoch im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine solche dem Testament entnehmen lässt.
Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob der Erblasser eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat, ist, ob er zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft bei Einsetzung mehrerer Personen nacheinander als Erben regeln wollte (Burandt/Rojahn/Lang Erbrecht 1. Aufl. § 2100 BGB Rn 34). Demgegenüber ist der Bedachte dann als Ersatzerbe eingesetzt, wenn dieser nicht in jedem Fall in den Genuss der Erbschaft kommen soll, sondern nur bei dem Wegfall eines anderen Erben.
aa) Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass der Erblasser nicht nur einen, sondern den zweimaligen Erbgang hinsichtlich seines Nachlasses geregelt hat.
Zu Recht hat das Nachlassgericht hierfür als gewichtiges Indiz auf den Wortlaut des Testaments in Ziff. 1 a) Satz 2 und 3 abgestellt, wonach (lediglich) "blutsverwandte Abkömmlinge" von seinen Kindern erben, nicht aber die Ehegatten der Kinder seinen Nachlass erben sollten, sofern dies gesetzlich zulässig sei. Diese Formulierungen und Regelungen legen den Schluss nahe, dass das Interesse des Erblassers in erheblichem Maße darauf gerichtet war, sicherzustellen, dass sein Nachlass in den Händen seiner Blutsverwandtschaft verbleibt. Insofern erkannte er einen weiteren Regelungsbedarf über den Fall hinaus, dass er seine Ehefrau und seine Kinder als Erben einsetzte. Dass er durch die Formulierungen lediglich eine Ersatzerbfolge bei Vorversterben eines seiner Kinder regeln wollte, ist nicht naheliegend. Denn zum einen hätte für ihn jederzeit die Möglichkeit einer erneuten Testierung bestanden, durch die er dem Vorversterben eines seiner Kinder hätte Rechnung tragen können. Eine Notwendigkeit einer Regelung bezüglich eines Ausschlusses nicht blutsverwandter Abkömmlinge bzw. der Ehegatten des vorverstorbenen Kindes bestand für ihn daher nicht. Zum anderen spricht der Wortlaut ("von") seiner Verfügung dafür, dass der Erblasser bei seiner Verfügung davon ausgegangen ist, dass die Kinder bereits seinen Nachlass erhalten haben und er aufgrund seines Interesses (s. o.) einen weiteren Regelungsbedarf erkannt hat, wer nach den bedachten Kindern seinen Nachlass erhalten sollte. Damit steht im Einklang, dass nach seinem Willen die Ehegatten der Kinder keine Teilhabe an seinem Nachlass haben sollten (Ziffer 1a) Satz 3). Zu Recht hat daher das Nachlassgericht den Schluss gezogen, dass der Erblasser den Fall des Versterbens eines der Kinder nach Erhalt der Erbschaft und damit einen zweiten Erbgang geregelt hat. Die von ihm getroffene Regelung stellt in rechtlicher Hinsicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge dar.
Der Einwand der Beschwerdeführer, dass eine solche nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe, findet in dem Testament keine Stütze. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers lässt sich auch nicht dem Einleitungssatz des Testaments entnehmen. Denn diesem kommt nur ermahnende, nicht aber gestaltende Bedeutung zu. Im Übrigen steht der Satz nicht in Widerspruch mit der Anordnung einer Vorerbschaft. Der Vorerbe hat nämlich im Rahmen des § 2112 iVm den §§ 2113 bis 2115 BGB grundsätzlich das Verfügungsrecht über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände inn...