Nach Prof. Mellinghoff dienten die Harmonisierungsbemühungen in erster Linie den Interessen der Mitgliedsstaaten. Inwiefern hierdurch aber auch den Unternehmensinteressen entsprochen würde, sei fraglich. Ihn interessiere hierbei, wie mit der Problematik der grenzüberschreitenden Berücksichtigung von Verlusten umgegangen werde.
Nach Dr. Möhlenbrock sei davon auszugehen, dass bei einer europaweit einheitlichen Ergebnis- bzw. Gewinnermittlung das Problem der grenzüberschreitenden Verluste gelöst sei. Die viel gewichtigeren Themen, wie die Zinsschranke, § 8 c KStG und die Pensionsrückstellungen, habe Deutschland in den Konsultationen bereits angesprochen.
Prof. Haarmann fragte, ob es vorstellbar sei, die Projekte Bemessungsgrundlage und Konsolidierung voneinander zu trennen. Sinnvoll sei es, wenn Deutschland auch das Thema der Konsolidierung in Angriff nehme. Hier gebe es große Widerstände aus Angst vor einem Verlust der Besitzstände und ein beachtliches Beharrungsvermögen, auch in der Verwaltung und Industrie. Er halte die Schwierigkeiten bei einer Reform der Gewerbesteuer nicht für unlösbar, da auch bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zerlegt werden müsse. Eine weitere Zerlegung sei für die Gewerbesteuer möglich.
Herr Zourek gab zu bedenken, dass eine Aufspaltung der Projekte ohne Koordinierung und ohne festgelegten Zeitrahmen meist lediglich deren Verschiebung zur Folge hätte. Notwendig sei eine grundsätzliche Übereinstimmung bei dem, was in welchem Zeitrahmen erreicht werden solle. Ob dies dann mit einem oder mehreren Instrumenten gelinge, sei von sekundärer Bedeutung.
Prof. Seer hinterfragte, wie viel System für eine funktionierende Richtlinie erforderlich sei. Dass ein Gesetz ein inneres System aufweise müsse, stehe außer Frage. Ob dieser Anspruch aber auch von einer Richtlinie erfüllt werden müsse, dürfe bezweifelt werden. Entscheidend sei es, einen gewissen Mindestharmonisierungsstandard zu erreichen. Er halte es für vertretbar, eine Best-Practice-Sammlung ohne System in einer Richtlinie aufgehen zu lassen, weil die Funktion der Richtlinie nicht darin gesehen werden könne, eine perfekte Kodifikation bereitzustellen.
Prof. Kahle und Prof. Herzig gaben zu bedenken, dass ohne eine Systemgrundlage, wie sie zum Beispiel auch im deutschen Steuerrecht vorhanden sei, rechtssichere Steuerplanungen nicht möglich wären. Der Preis für eine geringe Systematisierung sei eine lange andauernde Rechtsunsicherheit, weshalb die Richtlinie schon von Anfang an so systematisch wie möglich aufgebaut werden sollte.
Nach Prof. Kahle werde die Prinzipiendiskussion fortgeführt. Wenn aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar sei, dass der Nutzen dieses Projekts größer sei als der Aufwand, dann sei er dafür, das kreative Element des Wettbewerbs gegenüber der Harmonisierung zu betonen.
Dr. Möhlenbrock war demgegenüber überzeugt, dass die Vorteile, die der Binnenmarkt volkswirtschaftlich durch eine Angleichung der Gewinnermittlung erlangen könne, insgesamt größer seien als die Nachteile, die ein Steuerwettbewerb der Mitgliedsstaaten mit sich bringen würden.