Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei Eigentumswohnungen in K. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder – wie hier geschehen – durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.
Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn 341 ff; Staudinger/Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn 34–38; MüKo-BGB/Birk, Internationales Privatrecht Art. 25–248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn 156–159; MüKo-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1–24 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn 114–117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Vermögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des beweglichen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt sich für den Senat daher nicht.
2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet sich – wie die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle selbst sieht – nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrags anwendbaren Belegenheitsstatut, also nach deutschem Recht. Eine Veränderung des Gefüges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt.
3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort no...