Die nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Testamentsvollstrecker im Wege der einstweiligen Anordnung den Verkauf des Erbbaurechts zu untersagen.
Dem Beschwerdeführer, der sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Gericht erster Instanz gewandt hatte, macht mit der Beschwerde ausdrücklich nicht mehr geltend, dass das Nachlassgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig gewesen wäre; er vertritt nunmehr die Auffassung, dass es dem Nachlassgericht von vornherein an seiner Zuständigkeit gemangelt habe und es den Antrag daher von Amts wegen an das OLG Karlsruhe hätte verweisen müssen. Ob das zutreffend ist, bedarf keiner Vertiefung. (...) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, weil das Nachlassgericht ebensowenig wie das Beschwerdegericht befugt ist, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde nach dem Zweck dieses Verfahrens voraussetzen, dass das Nachlassgericht in einem Hauptsacheverfahren befugt wäre, dem Testamentsvollstrecker eine bestimmte Handlung – hier die Veräußerung eines zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstandes – zu untersagen. Dafür fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage.
aa) Da der Testamentsvollstrecker sein Amt und seine selbstständige Rechtstellung vom Erblasser ableitet, führt das Nachlassgericht keine Aufsicht über die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker (vgl. J. Mayer in BeckOK, BGB, Edition 23, § 2197, Rn 9). Anders als etwa in § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Vormund angeordnet ist, sieht das Gesetz eine allgemeine Kontrolle der Arbeit des Testamentsvollstreckers nicht vor; eine solche gerichtliche Kontrolle könnte nicht einmal vom Erblasser wirksam angeordnet werden (vgl. Zimmermann in: MüKo BGB, 5. Aufl., § 2205, Rn 13). Das Gesetz hat das Testamentsvollstreckerrecht vielmehr so ausgestaltet, dass es eine Kontrolle durch präventive Maßnahmen nicht vorgesehen hat, sondern dem Nachlassgericht nur die Möglichkeit eingeräumt hat, einen pflichtwidrig handelnden Testamentsvollstrecker zu entlassen.
bb) Fehlt es aber an einem Aufsichtsrecht des Nachlassgerichts, ist dieses auch nicht befugt, durch endgültige Anordnungen oder ihnen vorgelagerte einstweilige Anordnungen in die Verwaltung des Nachlasses dadurch einzugreifen, dass einzelne Handlungen geboten oder untersagt würden (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschluss vom 8.10.1986, 2 Wx 57/86, NJW-RR 1987, 71; zustimmend Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 355, Rn 10; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2010, 15 Wx 40/10, BeckRS 2010, 18316). Ein solches Eingriffsrecht würde auch deshalb zu problematischen Ergebnissen führen, weil nicht nur eine einzelne vom Testamentsvollstrecker geplante oder verweigerte Maßnahme betrachtet werden könnte, sondern diese Teil des bei der Testamentsvollstreckung verfolgten wirtschaftlichen Gesamtkonzepts ist. Dieses zu bestimmen ist aber im Rahmen der Erblasseranordnungen die originäre Aufgabe des Testamentsvollstreckers; das Nachlassgericht kann sie nicht an seiner Stelle übernehmen.
Zimmermann (ZEV 2010, 369; ebenso Reimann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, vor § 2197, Rn 30) hält es unter Geltung des hier bereits anwendbaren Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für zulässig, dass das Nachlassgericht eine einstweilige Anordnung trifft, die dem Testamentsvollstrecker die Verfügung über alle oder bestimmte Nachlassgegenstände untersagt. Dem folgt der Senat nicht. Zwar stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen, weil § 49 Abs. 1 FamFG eine solche ausdrücklich vorsieht. Etwas grundsätzlich anderes galt aber auch für das frühere Recht nicht. Dort war der Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings ausdrücklich nur für den zweiten Rechtszug geregelt, indem das Beschwerdegericht in § 24 Abs. 3 FGG ermächtigt wurde, vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Auch unter Geltung des früheren Rechts war aber die Möglichkeit anerkannt, dass das Gericht erster Instanz eine sogenannte "vorläufige Anordnung" erlässt, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten bestand (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19, Rn 30). Diese verfahrensrechtlich grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung ändert aber nichts daran, dass es einer gesetzlichen Befugnis bedarf, die einstweilen getroffene Regelung auch in Form einer Hauptsacheentscheidung zu erlassen. Eine solche Befugnis ist aber den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus den oben unter a) eingeräumten Gründen nicht eingeräumt. Eine solche Befugnis entsteht auch nicht durch die Befassung des Gerichts mit einem Entlassungsantrag. Solange der Testamentsvollstrecker au...