Auf einen Blick

Die Grundkonzeption der drei maßgeblichen Gerichtsbarkeiten ist eindeutig. Die bloße Verdrängung von – auch öffentlichen – Gläubigern reicht allein nie, um die Kombination gesetzlicher Gestaltungsinstrumente über § 138 BGB zu beschränken. Daraus ergibt sich folgende Bewertung der für erbrechtliche Rechtsberatungen eröffneten höchstrichterlich geprüften Wegstrecken.

Ohne Korrekturarbeiten bleibt die Pflichtteilssanktionsklauselgasse ein holpriger Pfad zur Versorgung Bedürftiger.

Die Testamentsallee ist uneingeschränkt als Gestaltungsweg ausgebaut, auf dem letztwillige Zuwendungen an Behinderte ohne Berücksichtigung der Belange von Sozialhilfeträgern befördert werden können.

Bei den Gestaltungswegen zugunsten Behinderter erlaubt die Verzichtsavenue ebenso freie Fahrt; darüber transportierte Begünstigungen kommen beim Behinderten an.

Der Ausschlagungsboulevard erweist sich als ebenso gut befahrbar wie die beiden vorgenannten zugunsten Behinderter eingerichteten Prachtstraßen. Über das Potenzial zur Erweiterung dieses Straßennetzes entscheidet das Sozialrecht, nicht § 138 BGB.

Autor: Roland Wendt , Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

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