Durch die Aufnahme von (Potestativ-)Bedingungen in seine hausgesetzliche Verfügung von Todes wegen will der Erblasser das Verhalten seiner Erbprätendenten nach seinen Wünschen (postmortal) steuern. Während eine Heiratsklausel allgemein als zulässige Gestaltung im Rahmen einer erbrechtlichen Ersatzlösung gilt, wird die Zulässigkeit von Ebenbürtigkeitsklauseln zunehmend infrage gestellt. Im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung derartiger Vorgaben stehen sich das Interesse des Erblassers an der (uneingeschränkten) Ausübung seiner Testierfreiheit und das Interesse eines zur Sukzession berufenen Agnaten an der Realisierung seiner Erberwartung ohne Berücksichtigung seiner Partnerwahl gegenüber. Die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit ist ebenso wie die Testierfreiheit ein von Verfassungs wegen gebotenes Schutzgebot, das die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts beeinflusst.
Im berühmten Fall "Hohenzollern" hatte der BGH eine Ebenbürtigkeitsklausel als wirksam erachtet. Aufgrund der nur beschränkten Korrektur- oder Kassationskompetenz gegenüber letztwilligen Verfügungen scheitere das Erfordernis einer Verehelichung in hausgesetzmäßiger Art und Weise nicht an § 138 Abs. 1 BGB. Das daraufhin angerufene BVerfG entschied demgegenüber, dass der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung in seiner Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) verletzt werde, und hob die Entscheidung des BGH auf. Dessen im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und der Eheschließungsfreiheit des möglichen Nacherben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das BVerfG stützte seine Entscheidung dabei maßgeblich auf die als sog. "Druck-These" bekannt gewordene Einschätzung, dass die Ebenbürtigkeitsklausel des Hauses Hohenzollern einen nicht hinnehmbaren "mittelbaren" und "unzumutbaren wirtschaftlichen Druck" auf die Eheschließungs- und Auflösungsfreiheit des Erbprätendenten ausübe. Diese Entscheidung ist in der Literatur unterschiedlich aufgenommen worden, unzweifelhaft hat sie die Diskussion, wie die kollidierenden Rechte von Erblasser und Erbe in Ausgleich zu bringen sind, befeuert.
Auch wenn mangels ausführlicher Begründung, warum ein "mittelbarer" und "unzumutbarer wirtschaftlicher Druck" den hohen Anforderungen an die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung genügen soll, nicht mit letzter Sicherheit abzuschätzen ist, wie sich die Rechtsprechung in dieser Richtung entwickeln wird, wird doch jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt, dass das BVerfG den in ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte entwickelten Maßstab zur Inhaltskontrolle letztwilliger Verfügungen im Grundsatz nicht infrage gestellt hat. Die Annahme eines unzumutbaren Drucks stützte das BVerfG vielmehr hauptsächlich auf das Argument, dass dem Beschwerdeführer für eine nach den konkreten Vorgaben ebenbürtige Ehe nicht genügend Frauen zur Wahl stünden. Berücksichtigt man weiter, dass das BVerfG in einem ähnlichen Sachverhalt eine Klausel, wonach die Verehelichung der Mitglieder eines bayerischen Fürstenhauses "Ansicht und Glanz des Hauses" nicht widersprechen durfte, nicht an Art. 6 Abs. 1 GG scheitern ließ, zeigt sich, dass eine Verhaltenssteuerung nach den Vorgaben hausgesetzlicher Ordnungen auch heute grundsätzlich möglich ist. Bis zur weiteren Ausdifferenzierung durch die ordentlichen Gerichte ist freilich schwer abzuschätzen, wie weit die gerichtliche Inhaltskontrolle letztwilliger Verfügungen von Todes wegen in Zukunft tatsächlich gehen wird. Damit wird die Gestaltungspraxis vor die schwierige Aufgabe gestellt, die Grenzen zwischen zulässiger Verhaltensbeeinflussung und unzumutbarem Unterdrucksetzen auszuloten. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass der Fall "Hohenzollern", zumindest bis zu einer überzeugenden Konkretisierung der neuen "Druck-These" des BVerfG, (nur) einen bei der Ausgestaltung und Überprüfung hausgesetzlicher Verfügungen von Todes wegen zu berücksichtigenden, aber nicht überzubewertenden Einzelfall darstellt.