1. Testierfreiheit des Erblassers
Die Testierfreiheit ist das bestimmende Element der grundrechtlich in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verbürgten Erbrechtsgarantie. Als das wichtigste erbrechtliche Strukturprinzip gibt sie dem Erblasser die Möglichkeit, zu Lebzeiten für sein Vermögen ein postmortales Schicksal vorzusehen, das von den auf dem Prinzip der Familienerbfolge beruhenden §§ 1922 ff BGB abweicht. Dem Wunsch nach Perpetuierung des Vermögens in Familienhand und des Erblasserwillens dienen speziell die erbrechtlichen Instrumentarien der Nacherbfolge und die Testamentsvollstreckung.
2. Mehrfach gestufte Vor- und Nacherbschaft als Mittel zur Vermögensbindung
Die durch eine hausgesetzliche Ordnung angestrebte Bindung des Familienvermögens über Generationen hinweg kann durch die Anordnung einer mehrfach gestuften Vor- und Nacherbschaft in einer letztwilligen Verfügung gem. §§ 2100 ff BGB erreicht werden. Die Position des "amtierenden" Vorerbes ist dabei mit der des früheren Chefs des Hauses vergleichbar. Als eine "Rechtszuständigkeit an den Gegenständen des (...) Nachlass[es] kraft Erbenstellung auf Zeit", ermöglichen die Anordnung einer Vorerbschaft und die mit ihr einhergehenden Verfügungsbeschränkungen und Verwaltungsbefugnisse (§§ 2113 ff BGB) die Bildung des Sondervermögens Nachlass, das nach dem Willen des Erblassers selbst und unmittelbar zum Zeitpunkt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) auf die nächste Generation der Familie übergehen kann. Wie groß die dem Vorerben in der Zwischenzeit zukommenden Spielräume sind, kann der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seiner Verfügung von Todes wegen (z. B. Testamentsvollstreckung §§ 2197 ff BGB) selbst bestimmen. Bei einer derartigen Gestaltung ist jedoch die Grenze des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten, der die Höchstdauer der Nacherbfolge auf 30 Jahre beschränkt. Abweichend hiervon bleibt gem. § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB die Einsetzung eines Nacherben auch nach dem Ablauf dieser Frist wirksam, wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zurzeit des Erbfalls lebt. Um eine möglichst andauernde Vermögensbindung zu erreichen, wird daher regelmäßig angeordnet, dass die Nacherbfolge andauern soll, solange es das Gesetz zulässt. Der Eintritt des Nacherbfalls wird meist auf den Tod des "amtierenden" Vorerben festgesetzt.
3. Absicherung der Vermögensbindung durch Pflichtteilsverzichte
Die Anordnung einer mehrfach gestuften Vor- und Nacherbschaft, die sich regelmäßig auf einzelne Familienmitglieder beschränkt, macht weitere Erwägungen erforderlich. Zum einen können die nicht als Erben eingesetzten Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner gem. § 2303 BGB in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils von dem Erben ihren Pflichtteil verlangen. Zum anderen ist der (Vor-)Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, die mögliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ggf. weitere Anordnungen des Erblassers in Form von Auflagen, Teilungsanordnungen und Vermächtnissen iSd § 2306 BGB beschwert. Vor dem Hintergrund einer dem Erben dadurch möglich werdenden sog. taktischen Ausschlagung und Beanspruchung des Pflichtteils empfiehlt es sich daher, zur weiteren Perpetuierung des Familienvermögens mit allen Familienmitgliedern (zumindest gegenständlich beschränkte) Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren.
4. Entwurf einer Nachfolgeordnung
Indem der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen konkrete Vorgaben zur Bestimmung des bzw. der (Nach-)Erben nach seinen Wünschen festhält, kann er ferner steuern, wer Teilhabe an dem Familienvermögen haben soll, und so seine eigene Nachfolgeordnung entwerfen. Auf diese Weise können auch das Ebenbürtigkeits- und/oder das Konsensprinzip, die früheren Hausgesetzen, wie erwähnt, regelmäßig zugrunde lagen, Eingang in die Gestaltung letztwilliger Verfügungen finden. Dem dienen Bestimmungen, die eine den Vorgaben des überkommenen Hausgesetzes entsprechende Abstammung bzw. Vermählung eines Familienmitglieds voraussetzen, um als (Nach-)Erbe in Betracht zu kommen (sog. Ebenbürtigkeitsklauseln), oder die ein Familienmitglied von der (Nach-)Erbschaft ausschließen, wenn es ohne die Zustimmung des Erblassers eine Ehe eingeht (sog. Heiratsklausel). Während es sich...