Nicht entbehrlich ist dagegen die Zustimmung eines Nachnacherben bei einer mehrfach angeordneten Nacherbfolge. Der Ersatznacherbe ist, worauf das OLG Zweibrücken hinweist, alternativ eingesetzt, während der Nacherbe und der Nachnacherbe kumulativ (wenn auch zeitlich einander nachfolgend) zu Erben berufen sind. Die Schenkung des Vorerben kann nur entweder den Nacherben oder den Ersatznacherben beeinträchtigen, sie beeinträchtigt hingegen den Nacherben und den Nachnacherben. Deshalb haben der Nacherbe und der Nachnacherbe auch kumulativ der unentgeltlichen Verfügung des Vorerben zuzustimmen, andernfalls ist sie unwirksam . Ebenfalls keine untergeordnete Stellung haben nach hM der unbestimmte Nacherbe (siehe unten Ziffer 5) und der nur bedingt eingesetzte Nacherbe, sodass deren Zustimmung ebenfalls nicht entbehrlich ist.
Die Notwendigkeit einer Zustimmung zu unentgeltlichen Verfügungen durch einen bedingt, z. B. für den Fall der Wiederverheiratung, eingesetzten Nacherben ist in einer neueren Entscheidung durch das OLG Celle infrage gestellt worden. Das OLG Celle lehnt in Abkehr zur hM und unter Berufung auf Musielak die zwingende Anwendung der §§ 2113 ff BGB vor dem Bedingungseintritt (Wiederheirat) ab und stellt dies in die Regelungskompetenz des Erblassers. Hierzu führt es aus:
"Der Überlebende sollte durch seine an die erneute Heirat geknüpfte Vorerbenstellung in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt sein, ehe er eine neue Ehe einging. Weder war er zum auflösend bedingten Vorerben noch zum aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzt mit der Bestimmung, dass die Folgen der aufschiebend bedingten Vorerbeinsetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls rückbezogen sein sollten (§ 159 BGB), sondern zum durch erneute Heirat auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben ohne Rückbeziehung der Folgen des Eintritts der aufschiebenden Bedingung. Aus der Bestimmung, ,Nachlass und Eigenvermögen ..., über die er zu Lebzeiten frei verfügen kann‘, ergibt sich, dass der Überlebende bis zu seinem Tode oder seiner Wiederheirat keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen sollte. Die in Rechtsprechung und Schrifttum anzutreffende Annahme, der wie hier infolge der Wiederverheiratungsklausel auflösend bedingte Voll- und zugleich aufschiebend bedingte Vorerbe unterliege den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben vom Erbfall an, bis sich bei seinem Tode ohne erneute Heirat der Ausfall der auflösenden Bedingung herausstelle, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. auch: MüKo/Musielak, BGB, 5. Aufl., § 2269 Rn 58). Vielmehr ist in diesem Falle die Bedingung für die Vorerbschaft, deren Eintritt erst Verfügungsbeschränkungen hätte auslösen können, nicht eingetreten. Für die Frage, wie die Erbfolge sich gestaltet und an welche Art von Bedingungen sie geknüpft ist, hat der Erblasser freie Hand und ist allein die Auslegung seines Testamentes maßgebend."
Nach hM befürworten die Vertreter unabhängig von der dogmatischen Einordnung einer Wiederverheiratungsklausel dagegen die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften der §§ 2113 ff BGB zugunsten des nur bedingt eingesetzten Nacherben. J. Mayer weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft die einzige dogmatische Möglichkeit ist, um eine bedingte oder befristete Erbzuwendung einzuordnen, wie auch die Auslegungsregel des § 2103 BGB zeigt. Die Vorschrift des § 2136 BGB stellt dabei eine nicht dispositive Grenze dar. Dort, wo die Typenstrenge des Erbrechts gilt, ist es den Ehegatten daher verwehrt, die Wirkungen ihrer Verfügungen frei zu bestimmen. Im Regelfall wird der überlebende Ehegatte dabei als befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) angesehen. Sofern die Bedingung der Wiederheirat nicht vorzeitig eintritt, stellt sich letztendlich erst beim Tod des Zweitversterbenden heraus, ob er zu seinen Lebzeiten uneingeschränkt verfügen konnte oder nicht und ob die vorgesehenen Dritten als Schlusserben des Überlebenden oder als Nacherben des Erstversterbenden zur Erbfolge gelangen. Demzufolge sind bei einer Wiederverheiratungsklausel die Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch und im Erbschein zu verlautbaren.
Anders als das OLG Celle weist das OLG Hamm darauf hin, dass der Überlebende ansonsten in die Lage versetzt werde, die durch die Wiederverheiratungsklausel gewollte Bindung jederzeit zu unterlaufen und hält daher ebenfalls die Eintragung der Verfügungsbeschränkung durch einen Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) bereits vor Bedingungseintritt für erforderlich.