Stiftungen stehen im Fokus der Aufmerksamkeit. Über die altehrwürdige Rechtsform der Stiftung wird viel geschrieben – nicht nur in der Wirtschaftspresse und in Magazinen. Auch die Fachwelt verwöhnt uns schon seit Jahrzehnten mit einer Flut von Aufsätzen und Monografien zur Stiftung und speziell zur unternehmensverbundenen Stiftung. Prominenten, immer wieder genannte Namen aus der unternehmerischen Stiftungspraxis sind etwa Bahlsen, 4711, Benteler, Adidas, dm, Haribo, Playmobil, Neckermann, Hopp, Grundig, Imhof (Stollwerck), Mohn, Würth, Ikea, Kirch, Eckernkamp (Vogel-Medien). Damit ist die Bandbreite hier wenigstens angedeutet. Trotz der Flut von Veröffentlichungen ist leider nach wie vor zu vermerken, dass viele, die über Stiftungen reden und/oder schreiben, erheblichen Irrtümern unterliegen. Aufklärung tut da immer noch Not! Wissen um die erforderliche Stiftungsreife kann bei den Beteiligten an der Fachdiskussion und auch bei den potenziellen Stiftern nicht einfach vorausgesetzt werden.
Es ist deshalb erfreulich, dass Klinger die ursprünglich von Brandmüller verfasste Schrift zu dem Thema nun in die vierte Auflage geführt hat. Begründet von Dr. Gerhard Brandmüller, Fachanwalt für Steuerrecht und Sozialrecht, vereid. Buchprüfer, in der 1. und 2. Aufl. (1988 und 1998) unter dem Titel "Gewerbliche Stiftungen", in der 3. Aufl. (2005) fortgeführt von Dr. Reinhold Lindner, Rechtsanwalt, erscheint die Schrift nun in der 4. Auflage unter dem Titel "Unternehmensverbundene Stiftungen".
Der Verlag schreibt dazu, heute könne keine Unternehmensnachfolgeplanung mehr sachgerecht durchgeführt werden, ohne eine Stiftungslösung zumindest in Betracht zu ziehen. Das stimmt – zumindest für größere Unternehmen mit ausreichendem Ertrag. Weiter schreibt der Verlag: "Einen detaillierten Überblick über die Rechtsform der Stiftung, einschließlich der Stiftung & Co. KG und der Familienstiftung, finden Sie in diesem umfassend aktualisierten Standardwerk." Das stimmt nur bedingt. Eine Schrift von nur 211 Seiten, wobei der eigentliche Text ohne Anhang nur 151 Seiten umfasst, kann die vom Verlag angekündigte Detaillierung per se gar nicht leisten. Man betrachte nur die zahlreichen anderen deutlich umfangreicheren Bücher zum Thema, die zudem die aktuelle Rechtsprechung und Literatur wesentlich tiefer durchdringen. Außerdem kann man angesichts der Abfolge der Auflagen und der wechselnden Autoren wirklich nicht ernsthaft von einem Standardwerk sprechen – auch wenn die Gliederung des Werks gleich geblieben ist. Der Verlag tut der Schrift und dem Autor mit einer solchen Werbung keinen Gefallen. Der Verlag provoziert auf diese Weise Enttäuschungen bei den Laien, die das Buch erwerben, und Kopfschütteln in der Fachwelt. Das hat der Autor, der die Schrift umfassend überarbeitet hat, nicht verdient. Ein Standardwerk benötigt als Grundlage einiges an praktischer und wissenschaftlicher Erfahrung. Die Beiträge von Brandmüller zu der Schrift sind idR nicht mehr wirklich aktuell und Klinger hat nun erst eine Auflage vorgelegt. Es erscheint wünschenswert, dass der Verlag ihm einige Auflagen Zeit lässt, damit er die Schrift ausweitet und in den Status eines Standradwerks überführt.