Klinger befasst sich ausführlich mit dem Thema "Trennung von Stiftungsvermögen und Unternehmensvermögen", das an sich aber gar kein Thema ist, sondern sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen speist. Klinger verweist dazu – angesichts der fehlenden Bedeutung des Themas wenig überraschend – auf keine einzige Fundstelle, sondern nur auf Regelungen in verschiedenen Landesstiftungsgesetzen, die so oder ganz ähnlich lauten wie "Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten."
Aber was bedeuten diese Gesetzesregelungen? Die Beteiligungsträgerstiftung hält Anteile an dem Unternehmen, d. h. an der Gesellschaft. Damit gehört ihr die betreffende Gesellschaft. Die Gesellschaft, z. B. eine GmbH, ist Eigentümerin insbesondere der Betriebsmittel. Über diese verfügt die Gesellschaft, da sie eine selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten ist, eben selbst. Die Stiftung verfügt darüber als Eigentümerin der Gesellschaft nur indirekt. Das Stiftungsvermögen (Anteile an der Gesellschaft) und das Unternehmensvermögen (Eigentum der Gesellschaft) sind getrennten Eigentümern zugeordnet und damit selbstverständlich voneinander getrennt. Dazu bedarf es der besagten Regelungen aus den Landesstiftungsgesetzen nicht. Diese haben, wie sogleich zu zeigen sein wird, tatsächlich eine andere Bedeutung, als von Klinger vermutet..
Bei der Unternehmensträgerstiftung verfügt die Stiftung, die hier selbst das Unternehmen direkt trägt und eben nicht nur indirekt über eine, wenn man so will, "dazwischengeschaltete Gesellschaft", selbst über das Unternehmensvermögen. Das Unternehmensvermögen ist hier das Stiftungsvermögen, da es in dem Fall gerade keine Trennung zwischen beiden gibt. Es gibt hier mit der Stiftung nur einen Vermögensträger. Die Stiftung ist das Unternehmen.
Schon das zeigt, dass Klinger den von Brandmüller übernommenen Gedankengang eines angeblichen Rechtssatzes aus den Landesstiftungsgesetzen noch einmal überdenken sollte.
Tatsächlich wird der oben zitierte Rechtssatz in den Landesstiftungsgesetzen denn auch dahingehend kommentiert, dass dessen eigentliche Bedeutung in der Anordnung zu sehen sei, das (zu erhaltende) Stiftungsvermögen von den verfügbaren Stiftungsmitteln getrennt zu halten, was insbesondere durch getrennte Vermögensaufstellung, Kontoführung und Kassenverwaltung sowie getrennte Buch- und Rechnungsführung sicherzustellen sei.