1. Die Stiftungsreife
Es ist zunächst Aufgabe des Beraters, bei dem Stifter auf die notwendige "Stiftungsreife" hinzuwirken und eventuellen Missverständnissen zur Rechtsform der Stiftung zu begegnen. Das gilt ersichtlich ganz besonders bei Stiftungen, denen zur Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge wesentliche Teile des unternehmerischen Vermögens übertragen werden. Ein Stifter muss vor allem zwei Punkte verinnerlichen: Stiftungen sind keine Steuersparmodelle, können aber nach den §§ 51 ff AO steuerlich begünstigt sein. Stiftungen sind außerdem tendenziell "auf ewig" angelegt und somit nach der Errichtung dem Zugriff des Stifters entzogen, was, wie die Praxis leider immer wieder zeigt, so mancher Stifter verkennt. Der Stifter muss akzeptieren, dass er mit der Stiftung eine eigenständige, von seinem Willen zukünftig unabhängige juristische Person ins Leben ruft mit der Folge, dass er nach der Stiftungserrichtung nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen kann und dass er in seinem Handeln ebenso an die Stiftungssatzung gebunden ist, wie jedes andere Stiftungsorgan auch. Das kann für einen Unternehmer, der es gewohnt ist, dass er in seinem Unternehmen das sprichwörtliche Sagen hat, äußerst ungewohnt sein.
Genereller Maßstab für eine Stiftung und ihre Verwaltung ist aber der damalige, vor allem in der Stiftersatzung niedergelegte Stifterwille. Dem Stifter und seinen Beratern bleibt deshalb für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge der erforderliche Spielraum. Der Stifter kann dazu in der Stiftungssatzung die aus seiner Sicht wesentlichen Punkte festlegen.
Für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist es natürlich von besonderem Interesse, dass der Stifter durch eine entsprechende Formulierung des Stiftungszwecks und der Vorgaben zur Vermögensverwaltung darauf hinwirkt, dass die Stiftung das Unternehmen soweit möglich auf Dauer erhält. Das Ziel der Erhaltung des Unternehmens kann dabei ggf. in Konflikt mit anderen Zwecken der Stiftung geraten, etwa bei schlechter Ertragslage. Dem kann z. B. dadurch entgegengewirkt werden, dass der Stifter eine sinnvolle Rangfolge der einzelnen Stiftungszwecke festlegt oder die Stiftungsorgane befugt, eine solche jeweils nach dem Umständen festzulegen.
2. Das Steuerrecht als Maßstab?
Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung, wie die einer jeden anderen juristischen Person auch, steuerpflichtig (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen sind im Gegensatz dazu nach den einschlägigen Steuergesetzen beinahe vollständig von den betreffenden Steuern befreit. Die Steuerbefreiung setzt allerdings voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Das Steuerrecht spielt bei der Beratung in Stiftungsfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Auf spezielle steuerrechtliche Fragen kann hier nicht eingegangen werden. Ich möchte hier nur zwei steuerliche Aspekte ansprechen:
a) Steuerrecht ist bei Stiftungsgestaltungen nicht der entscheidende Maßstab
Rein steuerliche Gründe sollten nicht ausschlaggebend für die Wahl einer Stiftungskonstruktion sein. Dafür ist einerseits das Steuerrecht zu schnelllebig und andererseits eine Stiftung zu langfristig angelegt.
Wenn demgegenüber, wie es in der Fachliteratur oft zu beobachten ist, eine betont steuerliche Betrachtung verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird, ist das zu einseitig. Es kann doch wirklich nicht sein, dass bei einer tendenziell auf die Ewigkeit ausgerichteten Stiftung nur oder überwiegend das heutige Steuerrecht interessiert, das wir als Chaos im beschleunigten Änderungsmodus kennen und fürchten gelernt haben. Einseitige Auslegungen führen hier nur in die Irre. Bei solchen "Spar-dich-reich-Ansätzen" fallen viele zielführende Fragen unter den sprichwörtlichen Te...